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Welche unternehmenspolitische Bedeutung hat bereits die Patentanmeldung? (Erfahrungen in DE)

(46) Der Patentanmelder erlangt die Möglichkeit, mit seiner Anmeldung zunächst einen vorläufigen Schutz und den für das weitere Erteilungsverfahren wichtigen Zeitrang vor anderen Anmeldungen zu begründen. Die hierdurch erreichte Schutzwirkung ist nur sehr eingeschränkt.

RU Art. 1392 ZivG

DE § 33 PatG

(47) Das amtliche Prüfverfahren wird nur dann eingeleitet, wenn ein gesonderter Prüfantrag gestellt wird, der in der Regel von dem jeweiligen Anmelder kommt, aber auch von einem Dritten eingereicht werden kann. Letzteres ist vor allem dann der Fall, wenn man eine störende Patentanmeldung eines konkurrierenden Unternehmens zu Fall bringen will und Aussicht hat, dass die Patentanmeldung z.B. wegen fehlender Neuheit zurückgewiesen wird.

(48) Das sachliche (nicht das formelle) Prüfungsverfahren kann sich verzögern. Denn mit dem hierfür erforderlichen Prüfungsantrag kann man in RU drei Jahre, in DE sogar sieben Jahre warten („aufgeschobene Prüfung“).

RU Art 1386 ZivG

DE § 44 PatG

(49) Um die innovationspolitische Bedeutung des Patentschutzes des aufgeschobenen Prüfverfahrens sachgerecht einschätzen zu können, sollen kurz wesentliche Anmeldeverhaltensweisen von Erfindern und größeren bzw. kleineren Unternehmen in DE skizziert werden.

 Die Mehrzahl der Anmelder melden ihre technischen Erfindungen möglichst schnell an

 ein beträchtlicher Teil der Anmelder melden nur diejenigen (patentrelevanten) Erfindungen an, die nicht geheim gehalten werden können

 ein kleiner Teil der Anmelder versuchen ihre Anmeldung so weit wie möglich hinaus zu zögern, um im Fall einer Erteilung die Laufzeit des Patents und damit die Schutzdauer zu verlängern.

(50) Etwa die Hälfte aller Anmelder in DE verbindet ihre Patentanmeldungen unmittelbar mit einem Prüfungsantrag, um auf diese Weise möglichst schnell in den Besitz eines ersten Prüfbescheids zu gelangen und damit die Erfolgsaussicht des Schutzrechtsantrags möglichst schnell abprüfen zu können. Die andere Hälfte der Anmelder nutzt den Zeitraum von der Anmeldung bis zur Stellung des Prüfungsantrags, um sich z.B. noch mehr Informationen über die technische Patentwürdigkeit der Erfindung oder über den voraussichtlichen wirtschaftlichen Wert der Erfindung zu verschaffen.

(51) Für die Stellung des Prüfantrags sind also folgende sachlichen Aspekte von Bedeutung:

 der (technische) „Erfindungs“-Wert der Patentanmeldung

 die wirtschaftliche Möglichkeit der Verwertung

 die (drohende) Gefahr der Verletzung bzw. das Bekanntwerden einer Verletzung

 jede Patentanmeldung wird mit einem Prüfungsantrag versehen.

(52) Ein Großteil der Anmelder nimmt in DE demnach vielfach einen mehr oder weniger eingeschränkten Schutz ihrer technischen Erfindung hin, um eine spätere Stellung des Prüfungsantrags nochmals unter eingehender Überprüfung von wichtigen technischen und wirtschaftlichen Aspekten der relevanten Erfindung vornehmen zu können.

(53) Die insgesamt steigende Zahl von Prüfungsanträgen beim DPMA weist auf die zunehmende innovationspolitische Bedeutung eines umfassenderen Patentschutzes hin. Insbesondere exportaktive und forschungsintensive Unternehmen haben ein erhöhtes Interesse daran, ihre technischen Erfindungen sowohl mit einem in- als auch mit einem wirksamen ausländischen Schutz-„Mantel“ zu versehen, um - hierauf aufbauend - sich eine starke Marktposition zu „erkämpfen“ und konkurrierende Nachahmer mit einem gerichtlich durchsetzbaren Rechtsanspruch „bekämpfen“ zu können. Der mit einer Patentanmeldung verbundene eingeschränkte Schutzumfang und -anspruch genügt vielen Unternehmen nicht mehr, um im Zuge der steigenden technologischen Wettbewerbsintensität ihre Marktposition zu behaupten bzw. hinreichend gut abzusichern.

Welche Bedeutung haben Patente insbesondere für Exportaktivitäten? (Erfahrungen in DE)

(54) Im Zuge einer verstärkten Wettbewerbsintensität auf den Weltmärkten für hochtechnologische Produkte gewinnt der Patentschutz für bestimmte technische Erfindungen erheblich an Bedeutung. Dies trifft vor allem für die technischen Erfindungen zu, bei denen zur besseren Marktdurchdringung mehrere in- und ausländische Produktionsstätten von dem jeweiligen Patentinhaber errichtet und hierzu Schutzrechte für die jeweilig relevanten Produkt- und Prozessinnovationen beantragt bzw. erlangt werden. Die massiven Patentauseinandersetzungen zwischen japanischen und amerikanischen Unterneen der Mikroelektronik und Biotechnologie zum Beispiel zeigen recht deutlich, welche hohe Bedeutung diese „streitenden“ Unternehmen dem Patentschutz für ihre Exportstrategien zumessen. Dabei spielt der Patentschutz vor allem für die Länder eine große Rolle, die ein hohes Absatzpotential für die späteren patentgeschützten Produkte erwarten lassen.

(55) Ewa zwei Drittel aller deutschen Patentanmelder des DPMA nehmen für ihre technischen Erfindungen Auslandsanmeldungen vor. Infolge des Europäischen Patenterteilungsverfahrens stehen dabei natürlich die Mitgliedsländer bzw. Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens im Vordergrund der Auslandsanmeldeaktivitäten, ferner die USA und Japan als „Sitzländer“ der wichtigsten Konkurrenten.

Welche wettbewerbspolitische Bedeutung hat der Patentschutz? (Erfahrungen in DE)

(56) Die Schutzfunktion des Patents wird von den Anmeldern vor allem unter dem Aspekt beurteilt, ob überhaupt und ggf. in welcher Intensität der jeweilige Anmelder in dem Wettbewerbsprozess der marktlichen Verwertung engagiert ist. Selbständige und freie Erfinder schätzen in der Regel die wettbewerblichen Wirkungen des Patentschutzes hoch ein. Größere und kleinere Unternehmen sehen dagegen die wettbewerblichen „Grenzen“ des Patentschutzes häufiger. Die traditionellen Wettbewerbsinstrumente, wie z.B. Lieferbereitschaft und -zuverlässigkeit, Produkt- und Preispolitik werden in ihrer Marktwirkung von den Unternehmen häufig als wichtiger eingestuft.

(57) Diese vergleichende Beurteilung des Patentschutzes durch Patentanmelder geht davon aus, dass im Allgemeinen der Patentschutz allein nicht einen fühlbaren Wettbewerbsvorsprung für die jeweilige technische (Produkt)-Innovation bewirken kann, sondern dass dieser Marktvorsprung in der Regel nur in enger Verbindung mit den übrigen Wettbewerbsinstrumenten erarbeitet werden kann. In der Regel können auch ältere technische Lösungen vielfach dazu genutzt werden, das anstehende technische Problem zu lösen, wenn auch mit einem vergleichsweise geringeren Innovationsniveau, was vielfach mit höheren Kosten und Qualitätseinbußen verbunden ist.

(58) Der Grad der technischen Komplexität einer technischen Innovation ist bei der Markteinführung relativ hoch, was eine Nachahmung vielfach sehr erschwert und damit auch den Patentschutz etwas entwertet. Andererseits erhält insbesondere dann der Patentschutz eine vergleichsweise hohe Bedeutung, wenn die konkurrierenden Unternehmen über annähernd gleiche Forschungs- und Entwicklungsressourcen verfügen können und in der Lage sind, innerhalb kurzer Zeit den Lösungsweg für die technische Erfindung anhand der Patentdokumente und ihrer

FuE-Infrastrakturen und -einrichtungen nachzuvollziehen und darauf aufbauend modifizierte Lösungen zu entwickeln.

(59) Dies zeigt recht deutlich, dass der Patent- bzw. Ausschließlichkeitsschutz in wettbewerbspolitischer Hinsicht vor allem davon abhängt, über welche FuE-Ressourcen die konkurrierenden Mitbewerber verfügen. Unter den Schutzinstituten nimmt das Patent die erste Rangstelle ein, für einen beachtlichen Teil der Unternehmen spielen im Übrigen die Marken- und Zeichenschutzrechte eine annähernd gleiche Rolle.

Was für Rechte gewinne ich mit einem Patent?

(60) Jedermann hat Rechte. Sie werden ihm von der Rechtsordnung garantiert. Ein Großteil dieser Rechte sind Vermögensrechte. Diese zivilen bürgerlichen Rechte sind in RU im Zivilgesetzbuch (ZivG), in DE vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgeschrieben.

(61) Sie haben also (Sach-)Eigentum z.B. an Ihrem Auto. Sie können aber auch geistiges Eigentum an einem Teil dieses Autos, z.B. am Rückspiegel oder am Vergaser, haben - und nicht nur an diesem Auto, sondern an einem Teil auch anderer Autos, die diesen Rückspiegel oder diesen Vergaser besitzen; dann nämlich, wenn etwas (z.B. der Rückspiegel, der Vergaser usw.) für Sie patentiert ist. Und das zahlt sich dann aus.

(62) Daneben entstehen für Sie beim Patent sogenannte Persönlichkeitsrechte, nämlich die offizielle Anerkennung Ihrer Urheberschaft an der Erfindung. Das ist für viele ebenso wichtig wie

die materielle/vermögensrechtliche Seite. Denn damit wird vor der Allgemeinheit Ihre kreative Leistung bestätigt. Das ist für Sie eine Ehre. Mancher nutzt die Nennung als Erfinder in Patentschriften legitimerweise auch als willkommenen Beleg seiner Befähigung bei der Bewerbung um eine Stelle in einem Unternehmen, einem Institut oder einer Universität.

Welche Wirkungen hat das Patent insgesamt?

(63) Im Vordergrund der Wirkungen des Patents steht, dass es dem Inhaber eine wettbewerbliche Vorzugsstellung gegenüber Konkurrenten vermittelt. Es verleiht dem Inhaber wie ein Eigentumsrecht die Befugnis, die Erfindung in dem geschützten Umfang nach Belieben zu nutzen und andere von der Benutzung auszuschließen.

(64) Das Ausschließlichkeitsrecht des Patentinhabers ist die rechtliche Grundlage für die Nutzung der Erfindung entweder im eigenen Bereich oder u.a. durch Vergabe von Lizenzen. Dritten ist es verboten, ohne Zustimmung des Inhabers Gebrauch von der Erfindung zu machen. Hierzu zählt auch bereits das Anbieten und Importieren des geschützten Gegenstandes wie auch weitgehend das Anbieten und Liefern von Mitteln, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen (mittelbare Benutzung).

RU Art. 1229 ZivG

DE §§ 9, 9 a-c PatG

(65) Für die Allgemeinheit ist von Bedeutung, dass das Patent als publiziertes Dokument wissenschaftlich-technischer Erkenntnis den allgemeinen technologischen Kenntnisstand bereichert. Der Stand der Technik wird durch jedes Patent erweitert.

Zeitrang, Anmeldetag, Priorität - was bedeutet das praktisch?

(66) Wer der Allgemeinheit neue technische Kenntnisse von besonderem Niveau mitteilt, soll dafür (mit einem Patent) belohnt werden. Neu ist das Wissen nur, wenn es nicht bereits bekannt ist: maßgebender Zeitpunkt hierfür ist der Zeitrang(Altersrang) der Anmeldung.

(67) Natürlich können die Kenntnisse bei einer Person bereits lange vor der Anmeldung bestanden haben. Entscheidend ist aber für die Allgemeinheit, wann sie ihr - der Allgemeinheit -ausgeliefert werden. Das geschieht, sofern ich mich zur Patentierung entschließe, im Prinzip mit der Anmeldung beim Patentamt am Anmeldetag.

(68) Durch die Einreichung der Anmeldung wird offiziell dokumentiert, dass der Anmelder über die mitgeteilten Kenntnisse zu diesem Zeitpunkt verfügte (ob er oder ein anderer zur Anmeldung berechtigt war, darüber kann anderweitig gestritten und entschieden werden; das Patenterteilungsverfahren soll durch einen solchen Streit nicht aufgehalten werden).

RU Art. 1381 (1) ZivG

DE §§ 35 (1); 7 PatG

(69) Daneben gibt es noch die Priorität, also einen Zeit-Vor-Rang: dieser Vorrang wird durch eine vorausgegangene Anmeldung (Voranmeldung)

desselben technischen/rechtlichen Inhalts und desselben Anmelders (oder seines Rechtsvorgängers) bei demselben Patentamt (oder bei einem anderen nationalen oder regionalen Patentamt) begründet. Der Anmeldetag der vorausgegangenen (prioritätsbegründenden) Anmeldung darf nur nicht mehr als zwölf Monate (Prioritätsiahr) zurückliegen.

RU Art. 1381 (3) 1382 ZivG

DE §§ 40; 41 PatG

(70) Priorität in diesem Sinne (Zeitvorrang) bedeutet, dass der Anmelder der späteren Anmeldung (Nachanmeldung B) für sie den Altersrang der prioritätsbegründenden Anmeldung (Voranmeldung A) nutzen kann wie folgt.

 eine Anmeldung desselben technischen Gegenstandes durch einen anderen Anmelder nach dem Prioritätstag(Anmeldetag der Voranmeldung) wäre nicht mehr neu

 Stand der Technik, der zwar vor dem Anmeldetag der Nachanmeldung, aber erst nach dem Prioritätstag entstanden ist, schadet der Nachanmeldung nicht.

Wie lange gilt, wann endet das Patent/der Rechtsschutz?

(71) Das Patent ist kein „ewiges“ Recht (anders als die Marken/Warenzeichen, die weitergelten, solange die Verlängerungsgebühr gezahlt und sie nicht wegen besonderer Gründe gelöscht werden).

RU Art. 1512 ff ZivG

DE §§ 52 ff MarkenG

(72) Das Patent kennt vielmehr zweierlei zeitliche Grenzen: Erstens: Erlöschen.

 Es hat eine Laufzeit, die maximal 20 Jahre beträgt.

 RU Art. 1363 (1) ZivGDE § 16 PatG

In bestimmten Fällen besteht die Möglichkeit, den Schutz bis zu 5 Jahre zu verlängern.

RU Art. 1363 (2) ZivG

DE § 16 a PatG

(73) Vorher erlischt es dann, wenn die Aufrechterhaltungs-/Jahresgebühren nicht gezahlt werden oder eine Verzichtserklärung abgegeben wird.

RU Art. 1399 ZivG

DE § 20 PatG

(74) Außerdem verliert es seine Wirkung, wenn es widerrufen (Einspruchsverfahren, siehe Nr. 228) oder für nichtig erklärt wird (Nichtigkeitsverfahren, siehe Nr. 247), dies mit rückwirkendem Ergebnis.

RU Art. 1398; 1252 (1) Nr.l ZivG

DE §§ 20, 21, 22 PatG

Zweitens: Erschöpfung.

 (75) Das Patent verliert seine Wirkung am jeweiligen patentierten Produkt/Verfahren, sobald das Produkt/Verfahren in den Verkehr gebracht (z.B. verkauft) wird. Das Patent ist dann für dieses konkrete Produkt/Verfahren erschöpft. Erschöpfung bedeutet mit anderen Worten, der Patentinhaber kann nicht mehr seine Hand auf dieses individuelle Produkt/Verfahren legen. Das Patent besteht in Bezug auf die übrigen noch nicht in Verkehr gebrachten (z.B. noch nicht verkauften) Produkte/Verfahren natürlich weiter.

Wieweit (geographisch) reicht, wo gilt das Patent?

(76) Das Patent gilt nicht überall auf der Welt. Es ist ein räumlich begrenztes Recht. Mein materielles Eigentum (z. B. an meinem Auto) gilt überall, wird in allen Ländern rechtlich ohne weiteres anerkannt. Für geistiges Eigentum - jedenfalls technische Schutzrechte wie ein Patent - muss man dagegen beachten: Patente werden unter Mitwirkung des Staates begründet. Nur dort, wo unter staatlicher Mitwirkung ein Patent entstanden ist, hat es auch Geltung. Habe ich also ein Patent beim russischen Patentamt ROSPATENT erworben, so genieße ich damit Patentschutz in RU,

RU Art. 1346 ZivG

nicht aber automatisch auch z.B. in DE.

(77) Will ich dort (also z.B. in DE) auch meine Erfindung geschützt haben, so muss ich auch dort (oder bei einer regionalen Patentorganisation) den Patentschutz erwerben.

Welche technischen Erfindungen verdienen Patentschutz? (Materiellrechtliche Schutzvoraussetzungen)

(78) Die Patenterteilung ist neben den mehr formellen Anmeldungserfordernissen (= wie erlange ich ein Patent?) von materiellrechtlichen Schutzvoraussetzungen (= für was erlange ich ein Patent?) abhängig. Hier sind besonders die Neuheit (siehe Nr. 85) und das Beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit sowie die gewerbliche Anwendbarkeit zu nennen. Daneben ist vor allem die sachliche Schutzvoraussetzung der zureichenden Offenbarung von erheblicher Bedeutung.

(79) Nach der gesetzlichen Definition gilt eine Erfindung als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.

RU Art. 1350 (2) ZivG

DE § 3 PatG

(80) Die Schutzvoraussetzung der erfinderischen Tätigkeit ist erfüllt, wenn sich die Erfindung für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

RU Art. 1350 (2) ZivG

DE § 4 PatG

(81) Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet hergestellt oder benutzt werden kann.

RU Art. 1350 (4) ZivG

DE § 5 PatG

(82) Für chirurgische, therapeutische und diagnostische Verfahren gilt allerdings in DE ein Ausschluss vom Patentschutz.

DE § 2 a (1) PatG

(83) Was die Offenbarungsvoraussetzung anbetrifft: in der Beschreibung und den Schutzansprüchen (= formelle Erfordernisse) müssen so detaillierte Angaben über den unter Schutz gestellten Gegenstand gemacht werden, dass klar ist, wie er funktioniert und nachgebaut/nachgearbeitet werden kann.

RU Art 1375 (2); 1398 (1) ZivG

DE § 34 (4); 21 (1) PatG

Patentschutz nur für neue Erfindungen, warum?

(84) Wer etwas erfindet, schafft regelmäßig etwas, was für ihn bis dahin noch nicht bekannt war (sonst hätte er es ja einfach nachbauen/kopieren können und nicht selbst zu erfinden brauchen). Diese subjektive Neuheit reicht aber nicht für die Erteilung eines Ausschließlichkeitsrechts aus. Denn häufig ist es so, dass eine solche Erfindung bereits anderswo existiert und außerdem die Information über diese Erfindung der interessierten Öffentlichkeit zugänglich ist: die Erfindung ist dann nicht mehr objektiv neu, sie verdient keinen Schutz. Was es schon gibt (als bekannte Lösung eines technischen Problems), kann vom Gesetz legitimerweise nicht jemandem zur alleinigen Nutzung reserviert werden.

(85) Das Gesetz definiert die Schutzvoraussetzung der „Neuheit“ wie folgt: die Erfindung darf nicht zum Stand der Technik gehören (außerdem: auch sog. „ältere Anmeldungen“ zerstören die Neuheit). Aber in RU gilt eine Schonfrist.

RU Art 1350 (1) ZivG

DE §3 PatG

(86) Denn was zum Stand der Technik gehört, ist Gemeingut/ public domain. Das heißt, es kann von jedermann genutzt (nachgebaut, nachgearbeitet) werden.

(87) Im Übrigen: Nicht alle Lösungen, die objektiv neu sind, sind bereits schutzwürdig. Es muss für die Erteilung eines Schutzrechts mehr an schöpferischer Qualität hinzukommen. Die „neue“ Erfindung muss nämlich auch ein gewisses erfinderisches Niveau haben, sie muss „erfinderisch“ sein.

Patentschutz nur für „erfinderische Erfindungen“, was heißt das?

(88) Achtung: das ist im konkreten Fall die Frage, um die beim Patentamt oder mit Konkurrenten vor Gericht in neun von zehn Fällen gestritten wird. Es ist eine Wertungsfrage, anders als eine Sachfrage kann man sie nicht „beweisen“ (man muss vielmehr die entscheidende Instanz überzeugen, dass der Stand der Technik des betreffenden Zeitrangs genügend Hinweise enthält, die neue Lösung zu finden).

(89) Hätte die neue technische Lösung von jedem anderen Fachmann auch gefunden werden können, so verdient sie keine Patentierung. Denn technische Fachleute sind nicht nur dazu da, bei technischen Problemen bereits bekannte Lösungen zu wählen oder solche Lösungen jedenfalls ausfindig zu machen. Vielmehr braucht man den Fachmann, um bei bisher fehlenden Lösungen für ein aufgetretenes Problem nicht mit der Arbeit aufzuhören, sondern eine Lösung zu finden, soweit das einem jeden Fachmann möglich ist. Dafür stelle ich als Unternehmer den Fachmann an. Man bewegt sich bei dieser Tätigkeit des Fachmanns im „patentfreien Raum“ der normalen technischen Entwicklung.

(90) Erst wenn eine technische Lösung aufgefunden wird, zu der der Fachmann (zur Zeit des Anmeldetages) normalerweise nicht gekommen wäre, ist eine Patentierung gerechtfertigt. Die normale technische Entwicklung ist dann übersprungen worden, es liegt eine „entwicklungsraffende“ Lösung vor: sie rechtfertigt es, dem schöpferisch tätig gewordenen Erfinder ein Ausschließungsrecht zuzuerkennen. Denn dann beruht die Erfindung nicht auf bloßem fachmännischem Tun, sondern auf besonderer „erfinderischer Tätigkeit“.

(91) Das Gesetz definiert diese Schutzvoraussetzung der „erfinderischen Tätigkeit“ (sog. „Erfindungshöhe“) wie folgt: die Erfindung darf sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben, das heißt: die dem Fachmann bekannten oder zugänglichen Kenntnisse dürfen ihn nicht zu dieser Lösung führen.

RU Art 1350 (2) ZivG

DE § 4 PatG.

(92) Besondere Anerkennung verdient nämlich der Erfinder, der der Allgemeinheit eine technische Lösung offenbart, die er (sei es durch einen plötzlichen Einfall, sei es durch lange Suche) gefunden hat, während dies Fachleuten bisher nicht gelingen konnte.

1 406,69 ₽
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190 стр.
ISBN:
9783844259094
Издатель:
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