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3. Einstellung mit Blick auf erzieherische Maßnahmen §§ 45 Abs. 2; 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JGG

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Die §§ 45 Abs. 2; 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JGG ermöglichen eine Einstellung des Strafverfahrens, wenn gegen den Jugendlichen (bzw. Heranwachsenden) „eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist“. Angesprochen sind damit erzieherische Reaktionen aus dem sozialen Umfeld des Jugendlichen. Diese können die Durchführung eines Strafverfahrens gegen den Jugendlichen entbehrlich machen. Auch wenn dies in verschiedenen Diversionsrichtlinien anders beurteilt wird, machen die §§ 45 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JGG die Verfahrenseinstellung jeweils nicht von einem Geständnis des Beschuldigten abhängig.[17]

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Der Jugendstaatsanwalt kann demnach das Verfahren einstellen, wenn er weder ein Vorgehen nach § 45 Abs. 3 JGG (Beteiligung des Gerichts), noch die Erhebung der Anklage für erforderlich hält. Einer Zustimmung des Jugendgerichts bedarf es hierfür nicht. Hat die Staatsanwaltschaft bereits Anklage erhoben, kann das Jugendgericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JGG das Verfahren im Hinblick auf eine bereits ergriffene erzieherische Maßnahme einstellen. Möglich ist auch, das Verfahren vorläufig einzustellen und dem Jugendlichen eine Frist zu setzen, binnen derer er einer erzieherischen Maßnahme nachkommen soll (§ 47 Abs. 1 Satz 2 JGG).

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Als erzieherische Maßnahmen kommen alle Reaktionen in Betracht, die zur Erziehung des Beschuldigten von privater oder öffentlicher Seite durchgeführt werden.[18] Neben staatlich organisierten Maßnahmen (z.B. Jugendhilfe[19], Drogenberatung, ambulante Drogentherapie, Gespräche mit Jugendsachbearbeitern bei Polizei bzw. Staatsanwaltschaft) fallen auch Reaktionen des Elternhauses (z.B. Taschengeldentzug, Hausarrest), der Schule (z.B. Schulverweis, Ausschluss von bestimmten Schulveranstaltungen) oder des Arbeitgebers (z.B. Abmahnung) hierunter. Das Bemühen um „einen Ausgleich mit dem Verletzten“ (also der Täter-Opfer-Ausgleich) steht nach § 45 Abs. 2 Satz 2 JGG einer erzieherischen Maßnahme gleich.

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§§ 45 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JGG eröffnen der Verteidigung somit einen weiten Handlungsspielraum. Der Verteidiger sollte in geeigneten Fällen frühzeitig klären, welche erzieherischen Maßnahmen getroffen wurden bzw. getroffen werden könnten. Auf dieser Basis kann der Verteidiger das Gespräch mit dem Jugendstaatsanwalt suchen, um die Möglichkeit einer Diversion zu besprechen.[20] Eine frühzeitige Einbindung der Jugendgerichtshilfe ist ebenfalls sinnvoll. Nach dem Leitbild des Gesetzes muss das Jugendamt ohnehin prüfen, ob Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen (§ 52 Abs. 2 SGB VIII)[21]. Ist dies der Fall, wird die Jugendgerichtshilfe in aller Regel auch gegenüber der Staatsanwaltschaft bzw. dem Gericht die Einstellung des Verfahrens im Hinblick auf die erzieherische Maßnahme befürworten und der Verteidigung insoweit Argumentationshilfe leisten.

4. Formloses jugendrichterliches Erziehungsverfahren §§ 45 Abs. 3, 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JGG

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Dieses so genannte formlose jugendrichterliche Erziehungsverfahren ermöglicht ein Absehen von Verfolgung im Hinblick auf eine ambulante jugendrichterliche Maßnahme. Ein solches Vorgehen kommt beispielsweise in Betracht, wenn wegen der Vorbelastung des Jugendlichen und der Schwere der Tat erzieherische Maßnahmen des sozialen Umfelds (§§ 45 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JGG) alleine nicht mehr ausreichend erscheinen. Die Diversion nach § 45 Abs. 3 JGG setzt bereits im Vorverfahren eine Mitwirkung des Jugendrichters voraus, ohne dass es insoweit einer Anklage bedürfte.

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§ 45 Abs. 3 JGG enthält einen abschließenden Katalog von Maßnahmen, von denen der Jugendrichter (ggf. auf Anregung des Jugendstaatsanwalts) die Einstellung des Verfahrens abhängig machen kann. Neben der Ermahnung umfasst dieser Katalog auch Weisungen (Arbeitsleistungen, Täter-Opfer-Ausgleich, Verkehrsunterricht) und Auflagen (Schadenswiedergutmachung, Entschuldigung beim Verletzten, Freizeitarbeiten etc.). Wie auch bei §§ 45 Abs. 2, 47 Abs. 1 Nr. 2 JGG kann der Jugendrichter das Verfahren vorläufig einstellen und dem Jugendlichen eine Frist setzen, innerhalb derer er den Auflagen bzw. Weisungen nachzukommen hat (§ 47 Abs. 1 Satz 2 JGG). Erfüllt der Jugendliche die Auflagen oder Weisungen fristgemäß, führt dies zur endgültigen Einstellung des Verfahrens (§ 47 Abs. 1 Satz 5 JGG).

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Aus Verteidigersicht ist zu beachten, dass § 45 Abs. 3 und § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JGG jeweils ausdrücklich ein Geständnis des Jugendlichen voraussetzen. Bevor ein solches Geständnis abgegeben wird, muss der Verteidiger bedenken, welche außerstrafrechtlichen Folgewirkungen sich an ein solches Geständnis anknüpfen könnten. In Betracht kommt hier insbesondere eine mögliche zivilrechtliche Inanspruchnahme (Schadensersatz, Schmerzensgeld)[22] des Beschuldigten durch (vermeintliche) Verletzte, die im Wege der Akteneinsicht (§§ 406e, 475) Kenntnis von dem Geständnis erlangen könnten. Aus demselben Grund sollte der Verteidiger auch überprüfen, ob der Jugendliche u.U. nur ein falsches Geständnis abgeben will, um eine ihm sonst drohende Hauptverhandlung zu vermeiden.

5. Zur Rechtswirkung der Einstellung nach §§ 45, 47 JGG

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Diversionsentscheidungen, die unter Beteiligung eines Jugendrichters zustande kommen, erwachsen in beschränkte Rechtskraft (§§ 45 Abs. 3 Satz 4, 47 Abs. 3 JGG). In diesen Fällen kann wegen derselben Tat nur auf der Grundlage neuer Tatsachen oder Beweismittel von neuem Anklage erhoben werden.

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Im Übrigen tritt durch das Absehen von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft nach §§ 45 Abs. 1, Abs. 2 JGG kein Strafklageverbrauch ein. Wie bei einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 kann die Verfolgung der Tat in diesen Fällen jederzeit wieder aufgenommen werden.

Teil 2 Verfahrensbeendigende Verständigungen jenseits der Urteilsabsprache › C › IV. Konkurrenz der §§ 45, 47 JGG zu §§ 153, 153a

IV. Konkurrenz der §§ 45, 47 JGG zu §§ 153, 153a

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Das Verhältnis der §§ 45, 47 JGG zu anderen Opportunitätsvorschriften wird grundsätzlich von § 2 Abs. 2 JGG dahingehend geregelt, dass allgemeine Vorschriften in dem Umfang durch die §§ 45, 47 JGG verdrängt werden, wie diese eine abschließende und speziellere Regelung darstellen.[23] Inwieweit die §§ 45, 47 JGG dabei auch §§ 153 und 153a verdrängen, ist in der Literatur umstritten und obergerichtlich bislang nicht abschließend geklärt.[24]

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Praktische Bedeutung kann diese Frage nach Ansicht der einschlägigen Literatur in zweierlei Hinsicht erlangen:


Praktisch wesentlich bedeutsamer ist, dass die Diversion nach §§ 45 Abs. 3, 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JGG – im Unterschied zu § 153a – ein Geständnis des Beschuldigten voraussetzt. Sofern § 153a auch im Jugendstrafverfahren anwendbar wäre, könnte eine solche Einstellung unter Auflagen erfolgen, ohne dass ein Geständnis vorliegen müsste, was gerade mit Blick auf mögliche außerstrafrechtliche Folgewirkungen von Vorteil sein könnte.

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Strukturell spricht zwar vieles dafür, mit einem Teil der Literatur in den §§ 45, 47 JGG speziellere Regelungen zu sehen, die §§ 153, 153a umfassend verdrängen.[27] Allerdings ist es auf der Basis eines auch von Teilen der Rechtsprechung vertretenen allgemeinen „Schlechterstellungsverbots“[28] im Jugendstrafrecht auch grundsätzlich gut vertretbar, insbesondere eine Anwendbarkeit des § 153a neben den §§ 45 Abs. 3, 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JGG zu bejahen, wenn der Jugendliche nicht geständig ist.[29] Für den Verteidiger im Jugendstrafverfahren erweitert diese Rechtsposition jedenfalls den sowieso bereits großen Gestaltungsspielraum zu Gunsten seines Mandanten.

Anmerkungen

[1]

Zur umfassenden Informationserlangung ist auch hier die Heranziehung der einschlägigen (Kommentar-) Literatur und Rechtsprechung unerlässlich. Im folgenden Text wird nur auf einige ausgewählte Aspekte hingewiesen, die im Zusammenhang mit Verständigungen im Strafprozess besonders häufig auftreten und/oder besonders häufig übersehen werden und/oder mit besonders schwer wiegenden Folgen verbunden sein können.

[2]

Zieger Rn. 153.

[3]

„Einseitige“ Einstellungsentscheidungen des Jugendstaatsanwalts bzw. des Jugendgerichts gestatten lediglich die §§ 45 Abs. 1, 47 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 JGG.

[4]

Die Entscheidung über die Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende trifft normalerweise der Richter, § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG. Will die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren gegen einen Heranwachsenden nach §§ 45, 47 JGG verfahren, muss sie die entsprechende Feststellung der Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts selbst nach Aktenlage treffen. Hierzu m.w.N. Zieger Rn. 153.

[5]

BGH NStZ 2001, 555 sowie BGH NStZ-RR 2006, 187. Im letzteren Fall hat der BGH konsequenterweise auch entschieden, dass die Absprache über die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht auf einen Heranwachsenden unzulässig ist.

[6]

Hierzu Rn. 114: Nur das Revisionsgericht darf nicht nach § 153a verfahren.

[7]

Eisenberg § 47 Rn. 6.

[8]

Als zumindest potentiell negativ kann sich bei der „folgenlosen“ Einstellung nach §§ 45 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JGG allerdings der zwingend erfolgende Eintrag im Erziehungsregister erweisen, hierzu näher Rn. 164.

[9]

Geringe Schuld (§ 153) bzw. durchschnittliche Schuld, Schuld im mittleren Bereich (§ 153a), hierzu Rn. 116 ff.

[10]

Näheres hierzu bei Zieger Rn. 167-169, der darauf hinweist, dass bei einzelnen Staatsanwaltschaften neben den bundes- und länderspezifischen Regelungen auch behördeninterne Vorgaben zur Handhabung der §§ 45, 47 JGG existieren, weshalb er Verteidigern rät, die jeweils einschlägigen Richtlinien bei der Staatsanwaltschaft zu erfragen.

[11]

Richtlinien vom 15.2.1955 i.d.F. der Bekanntmachung vom 12.7.1994, abgedruckt bei Eisenberg Anhang 2.

[12]

Die einzelnen Diversionsrichtlinien der Länder können auf der Homepage der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V., http://www.dvjj.de, abgerufen werden (Rubrik: Themenschwerpunkte), zuletzt abgerufen am 21.7.2014.

[13]

So die Einführung zu den RiJGG.

[14]

Vgl. bereits oben Teil 2 (Rn. 112 ff.).

[15]

So § 45, Anmerkung Nr. 2 der RiJGG und Ziffer 2.1 die Diversionsrichtlinien des Landes Baden-Württemberg (Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums vom 13.12.2011). Zu den „leichten Straftaten“ zählen danach beispielsweise Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen, leichte Fälle des Betrugs, der Beleidigung, Sachbeschädigung sowie fahrlässige Körperverletzung (bei leichten Folgen).

[16]

Ziegert Rn. 157.

[17]

Siehe etwa Eisenberg § 45 Rn. 19a m.w.N. zu abweichenden Richtlinien der Länder.

[18]

Eisenberg § 45 Rn. 19.

[19]

Hierzu zählen beispielsweise die in §§ 27 ff. SGB VIII genannten erzieherischen Maßnahmen.

[20]

Streitig ist, ob der Staatsanwalt selbst ein „Vorschlagsrecht“ hinsichtlich der erzieherischen Maßnahmen hat, was die wohl h.M. bejaht, hierzu m.w.N. Zieger Rn. 160.

[21]

Näher hierzu Zieger Rn. 159 m.w.N.

[22]

Zu weiteren außerstrafrechtlichen Folgewirkungen s. Rn. 431 ff.

[23]

Zum Streitsstand, auf den hier nicht näher eingegangen werden soll, jeweils m.w.N. Eisenberg § 45 JGG Rn. 9-16 und Meyer-Goßner/Schmitt § 153a Rn. 4.

[24]

Zum Streitstand jeweils m.w.N. Eisenberg § 45 Rn. 10-12, Meyer-Goßner § 153a Rn. 4, Zieger Rn. 154.

[25]

Zum sog. „SISY“ bereits oben Rn. 126.

[26]

Kritisch beispielsweise Eisenberg § 45 Rn. 10, wonach die Benachteiligung des Jugendlichen gegenüber dem Erwachsenen „auf der Hand“ liege.

[27]

Hierfür beispielsweise Kuhlen Diversion im Jugendstrafverfahren.

[28]

Etwa BayObLG Beschl. v. 26.6.1991 – 1 St 119/91 = NStZ 1991, 584 (für die Anwendbarkeit des § 60 StGB im Jugendstrafrecht).

[29]

Hierfür Eisenberg § 45 Rn. 12, Meyer-Goßner/Schmitt § 153a Rn. 4, Zieger Rn. 155; a.A. LG Aachen NStZ 1991, 450 mit ablehnender Anmerkung von Eisenberg aaO.

Teil 2 Verfahrensbeendigende Verständigungen jenseits der Urteilsabsprache › D. Einstellungsmöglichkeiten im Betäubungsmittelstrafrecht

D. Einstellungsmöglichkeiten im Betäubungsmittelstrafrecht

Teil 2 Verfahrensbeendigende Verständigungen jenseits der Urteilsabsprache › D › I. Überblick

I. Überblick

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Das BtMG kennt eine Reihe spezieller Regelungen, durch die der Gesetzgeber die Kriminalisierung von Drogenkonsumenten, insbesondere von Erst- und Gelegenheitskonsumenten, zu beschränken sucht.[1] Zwei Normen aus diesem Kontext ermöglichen eine konsensuale Verfahrensbeendigung, indem sie die Zustimmung (§ 31a Abs. 2 BtMG) beziehungsweise die faktische Mitwirkung (§ 37 BtMG) des Beschuldigten bei der Herbeiführung eines Verfahrenshindernisses erfordern. Auch hier besteht somit Raum für eine Verständigung zwischen den Verfahrensbeteiligten.

Teil 2 Verfahrensbeendigende Verständigungen jenseits der Urteilsabsprache › D › II. § 31a Abs. 2 BtMG

II. § 31a Abs. 2 BtMG

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§ 31a Abs. 2 BtMG entspricht § 153 Abs. 2 und ermöglicht dem Gericht, in jedem Stadium des Verfahrens (also auch in der Revisionsinstanz) eine Einstellung, wenn sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte zustimmen.[2] Wie bei § 153 Abs. 2 ist damit eine Einstellung nach dieser Norm – etwa zur Vermeidung eines Freispruchs – gegen den Willen des Angeklagten nicht möglich. Dabei knüpft § 31a Abs. 2 BtMG an das Vorliegen der Voraussetzungen von § 31a Abs. 1 BtMG an.

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Nach § 31a Abs. 1 BtMG wiederum kann die Staatsanwaltschaft in zwei Konstellationen des Eigenkonsums das Ermittlungsverfahren einstellen:



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Hingewiesen werden soll abschließend noch auf die Einstellungsmöglichkeit nach § 153b i.V.m. § 29 Abs. 5 BtMG. Bei einer Einstellung im Ermittlungsverfahren setzt diese Norm im Verhältnis zu § 31a Abs. 1 Satz 1 BtMG einerseits weniger, nämlich keine Annahme einer geringen Schuld und auch nicht das Fehlen des öffentlichen Interesses voraus. Andererseits muss das in der Hauptsache zuständige Gericht zustimmen. Die Verteidigung kann gegenüber der Staatsanwaltschaft eine Einstellung nach § 29 Abs. 5 BtMG i.V.m. § 153b StPO aber immerhin dann anregen, wenn diese Bedenken gerade hinsichtlich der geringen Schuld oder des Fehlens des öffentlichen Interesse äußert.

Teil 2 Verfahrensbeendigende Verständigungen jenseits der Urteilsabsprache › D › III. § 37 BtMG

III. § 37 BtMG

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§ 37 BtMG basiert auf dem Grundgedanken „Therapie statt Strafverfolgung“ bei aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangenen Delikten mit einer maximalen Straferwartung von zwei Jahren. Er verbindet Elemente des § 153a und des § 35 BtMG (Zurückstellung der Strafvollstreckung aufgrund Therapie) und ermöglicht der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren die (vorläufige) Einstellung im Hinblick auf eine überwachte Durchführung einer bereits begonnenen Therapie. Dies ist nach § 37 Abs. 2 auch noch durch das Gericht in der Hauptverhandlung möglich. Voraussetzung für dieses Vorgehen ist dabei, dass der Beschuldigte „nachweist“, dass er sich wegen seiner Abhängigkeit der in § 35 Abs. 1 BtMG bezeichneten Behandlung unterzieht, und seine Resozialisierung zu erwarten ist. Ohne die aktive Bemühung um eine Therapie und die entsprechende Dokumentation – und damit ohne die Mitwirkung des Beschuldigten – ist eine solche vorläufige Einstellung damit nicht möglich.

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Rechtstechnisch führt die vorläufige Einstellung zu einem endgültigen Verfahrenshindernis, wenn das Verfahren nicht innerhalb von zwei Jahren fortgesetzt wird, wenn also die Fortsetzungsgründe des § 37 Abs. 1 Satz 3 BtMG (etwa Abbruch der Therapie, neue Straffälligkeit) nicht vorliegen (§ 37 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 3 BtMG).

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Hinsichtlich der Einzelheiten muss hier auf die einschlägigen Kommentierungen verwiesen werden.[6] Hingewiesen werden soll jedoch kurz darauf, dass nicht nur Vergehen und Verbrechen i.S.d. BtMG erfasst sind, sondern auch die sogenannte Beschaffungskriminalität. Werden dem Beschuldigten auch Delikte zur Last gelegt, die nicht auf die Abhängigkeit zurückgeführt werden können, kann die Verteidigung versuchen, auf eine Einstellung dieser Taten gem. §§ 154, 154a StPO hinzuwirken.

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