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Rechts überholen (§ 5 Abs. 8 StVO)

Radfahrer dürfen auf dem rechten Fahrstreifen wartende Fahrzeuge mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen, wenn ausreichender Raum vorhanden ist. Ausreichender Raum ist nur vorhanden, wenn die verbleibende Fahrbahnfläche für ein gefahrloses Vorbeifahren ausreicht. Streift der Radfahrer das wartende Fahrzeug, spricht das dafür, dass nicht genügend Raum vorhanden war oder einen sonstigen Fahrfehler. Auch 70 cm zwischen LKW und rechter Bordsteinkante reichen „bei weitem nicht“ (OLG Düsseldorf, VerkMitt 1966, 6).

Aufgrund mangelnder Rechtskenntnis vieler Kraftfahrer und aufgrund fehlender rechter Außenspiegel kann dieses Rechtsüberholen sehr gefährlich sein: Beim Wiederanfahren ziehen manche Kraftfahrer nach rechts (zum Abbiegen oder „nur so“). Zwar müssen Führer wartender Fahrzeuge die Möglichkeit rechts überholender Radfahrer beim Anfahren und vor allem beim Rechtsabbiegen berücksichtigen, der Radfahrer sollte aber zu diesem Zeitpunkt im eigenen Interesse tunlichst vor einem Fahrzeug stehen und nicht (mehr) neben eineminsbesondere nicht neben einem LKW. Dem toten Radfahrer nützt es wenig, dass er im Recht war. Die Vorsicht gebietet insbesondere, auf rechts gesetzte Blinker zu achten (OLG München, VersR 1996, 1037).

Auch gibt es keine Vorschrift, nach der Autofahrer sich auf der Straße so einzuordnen hätten, dass an der rechten Seite ausreichend Raum für vorbeifahrende Radfahrer bleibt (OLG Celle, MDR 2004, 936). Wenn also Autofahrer gedankenlos oder absichtlich die Lücke zuziehen, bleibt nur, dahinter zu warten.

Erlaubt ist auch nur das Aufschließen, nicht aber das Hindurchschlängeln durch Fahrzeugschlangen.

Mäßig im Sinne des § 5 Abs. 8 StVO ist die Geschwindigkeit des Radfahrers dann, wenn dabei noch auf die spezifischen Gefahren des Rechtsüberholens reagiert werden kann. Zu solchen typischen Gefahren zählt es, dass bei einer stehenden Fahrzeugkolonne jemand zwischen den Autos die Straße überquert, ferner, dass ein Kfz wieder anfährt und dabei weiter nach rechts gerät. Zu den typischen Gefahren gehört auch, dass Türen geöffnet werden ─ allerdings nur, wenn dies nicht völlig überraschend geschieht und nicht in unmittelbarer Nähe zum Fahrrad (OLG Hamm, NZV 2000, 126). Denn mit einem grob verkehrswidrigen Verstoß gegen § 14 StVO muss ein rechtsüberholender Radfahrer nicht rechnen, meint das Gericht. Ähnliches gilt für Linksabbieger, die aus der Gegenrichtung kommend durch eine Lücke in der Fahrzeugkolonne abbiegen wollen. Hier muss der Radfahrer unter Umständen damit rechnen, dass sie die Vorfahrt des rechtsüberholenden Radfahrers missachten. Jedenfalls bei einer gut erkennbaren Lücke sollen dann 20km/h des Radfahrers zu schnell und ein Verstoß gegen § 1 StVO sein (LG Berlin, NJW-RR 2003, 678). Auch gegenüber querenden Fußgängern soll der rechts an einer Fahrzeugkolonne vorbeifahrende Radfahrer jedenfalls dann eine Beobachtungspflicht haben, wenn im Kern einer Gemeinde tageszeitbedingt mit verstärktem Fußgängerverkehr zu rechnen ist, der einen solchen Stau gern zur Überquerung der Fahrbahn nutzt (AG Kenzingen, VersR 1987, 212).

Für Linksabbiegerspuren gilt die Regelung nicht. Es bleibt Radfahrern danach verboten, dort wartende Fahrzeuge mit dem Rad rechts zu überholen um dann auch nach links abzubiegen (OLG Hamm, NZV 2001, 39).

Überholen ermöglichen

Ein Radfahrer muss wie jeder andere (relativ) langsame Fahrer seine Geschwindigkeit ermäßigen oder notfalls anhalten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Wenigstens drei Fahrzeuge müssen dafür aufgeschlossen haben. Das Anhalten ist nur an geeigneten Stellen (Seitenstreifen, Bushaltestellenbucht o.ä.) gefordert, an denen keine Gefährdung z.B. durch Auffahren eintritt. Auch bei dem Sonntagsnachmittagsausflug ins Grüne führt diese Vorschrift jedoch nicht dazu, dass alle paar hundert Meter zugunsten der Autofahrer angehalten werden muss.

Überholverbot

Die Verkehrszeichen 276 und 277 (Überholverbot) verbieten weder Kraftfahrern, Radfahrer zu überholen, noch Radfahrern, andere Fahrzeuge zu überholen.

Fahrtrichtungsanzeige (§ 5 Abs. 4a StVO)

Hingewiesen werden muss auf die Pflicht, das Ausscheren zum Überholen und Wiedereinordnen rechtzeitig und deutlich anzukündigen. Daraus wird gelegentlich geschlossen, Radfahrer müssten das Armzeichen geben. Doch Arme sind keine „Fahrtrichtungsanzeiger“. Da Radfahrer zudem auch beim Überholen die Kontrolle über das Rad nicht verlieren dürfen und mit beiden Händen den Lenker halten sollen, obendrein Radwege oft schlicht zu schmal sind für das Armzeichen (man denke z.B. an Verkehrsschilder und parkende Autos), ist die Vorschrift nicht zu streng zu Lasten von Radfahrern auszulegen. Sie ist wie alle Regeln des Verkehrs sinnvoll anzuwenden und nicht kleinlich.

❑ Vorbeifahren (§ 6 StVO)

Wer an einem haltenden Fahrzeug oder einem sonstigen Hindernis auf seiner Seite der Fahrbahn links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Diese Regelung über das Verhalten an Engstellen wird für Radfahrer außer bei parkenden Fahrzeugen vor allem bei verkehrsberuhigenden Maßnahmen durch Pflanzbeete, Bürgersteignasen etc. bedeutsam. Bei einer solchen dauernden, baulichen Verengung der Fahrbahn hat derjenige den Vorrang, der sie zuerst erreicht. Hat man als Radfahrer die Engstelle zuerst erreicht und bremst ein entgegenkommender Kraftfahrer zu spät ab oder fährt nicht äußerst rechts auf seiner Seite, haftet der Kraftfahrer für sein Fehlverhalten. Dem Radfahrer ist dabei auch bei nur leichter Kurvenfahrt mehr als 1 m Fahrbahnbreite und ein ausreichender Sicherheitsabstand zum Gegenverkehr zuzubilligen (OLG Hamm, NZV 1997, 479). Nach einem Urteil des OLG Stuttgart reicht an einer solchen Engstelle auch nicht, wenn ein Busfahrer einen Abstand von nur 1,20-1,50 m zum linken Fahrbahnrand für den entgegenkommenden Radfahrer lässt (OLG Stuttgart, VersR 1984, 1047).

Wer für das Vorbeifahren an einem Hindernis ausscheren muss, hat ferner auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und muss das Ausscheren ankündigen. Etwas andere Regeln sollen aber nach Ansicht des OLG Düsseldorf bei organisierten Radsportfahrten gelten: Der Teilnehmer an einer im Rahmen des Breitensports organisierten Radwanderung verhält sich danach nicht regelwidrig, wenn er beim Fahren im Pulk vom rechten Fahrbahnrand zur Mitte wechselt, ohne sich zuvor umgeschaut und das Ausscheren durch Handzeichen oder sonst wie angekündigt zu haben (OLG Düsseldorf, NZV 1996, 236). Der im Windschatten fahrende Hintermann müsse immer mit leichten Richtungsänderungen der Mitfahrer rechnen. Die Teilnehmer einer solchen Fahrt würden sich wechselseitig durch eine stillschweigende Übereinkunft von diesen Verhaltenspflichten freistellen, die StVO-Regeln würden dadurch teilweise außer Kraft gesetzt, meint das Gericht. Auch in einem Mountainbikerennen-Unfall fand der Verunglückte verständige Richter: Auch oder gerade in einem organisierten Rennen dürfe er darauf vertrauen, dass sich auf der Strecke keine Absperrpfosten befinden, die die Teilnehmer auf der Rennstrecke gefährden können. Derartige Pfosten sind mit den bei einem Mountainbike-Rennen üblichen natürlichen Hindernissen nicht vergleichbar, sondern stellen ein künstliches, nicht zu erwartendes und mit besonderen Gefahren verbundenes Hindernis dar (LG Gießen, NZV 2009, 452).

❑ Vorfahrt (§ 8 StVO)

Vorfahrt ist das Recht, den Straßenraum einer Kreuzung oder Einmündung vor Anderen zu benutzen. Dieses Recht erstreckt sich nach allgemeiner Rechtsauffassung auf die gesamte Breite der bevorrechtigten Straße, einschließlich etwa vorhandener Radwege (OLG Karlsruhe, VRS 53, 301).

Das Vorfahrtrecht besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob sich der Vorfahrtberechtigte verkehrsgerecht verhält oder nicht (BGH, NJW 1986, 2651; OLG Hamm, VersR 1987, 1246; LG Hannover, DAR 1988, 166; OLG Karlsruhe, VersR 1992, 1533; OLG Frankfurt/Main, VerkMitt 2004, 37), und das Vorfahrtrecht erstreckt sich auf die ganze Straßenbreite (OLG Köln, VRS 60, 469; BGH, MDR 2011, 1348). Das ist im Interesse einer klaren und eindeutigen Regelung und im Interesse der Verkehrssicherheit und daher keinen Ausnahmen zugänglich (BGH, NJW 1986, 2651). Ein Radfahrer auf der Vorfahrtstraße behält daher auch dann sein Vorfahrtrecht gegenüber kreuzenden oder einbiegenden Fahrzeugen, wenn er den linken von zwei vorhandenen Radwegen benutzt, der nicht für die Gegenrichtung freigegeben ist (KG, VRS 68, 284; AG Köln, VRS 70, 336; BGH, NJW 1986, 2651; LG Hannover, DAR 1988, 166; OLG Hamm, ZfS 1996, 284; OLG Düsseldorf, NZV 2000, 506; OLG Frankfurt/Main, VerkMitt 2004, 37; LG Oldenburg, ZfS 2006, 146; a.A.: OLG Celle, NJW 1986, 2065; OLG Bremen, NJW 1997, 2891), einen Fußgängerbereich befährt (OLG Karlsruhe, VersR 1992, 1533), oder auf dem Fußweg zu schnell unterwegs ist (AG Berlin-Mitte, NJW-RR 2005, 329). Das hat mehrere gute Gründe, die allesamt aus der Klarheit und der Einfachheit der Vorfahrtregel entspringen: Die Vorfahrt folgt der Straße, nicht aber dem benutzten Straßenteil. Auf der allgemeinen Fahrbahn verliert auch nicht etwa derjenige die Vorfahrt, der dem Rechtsfahrgebot zuwider handelt (so ausdrücklich BGH, VRS 22, 134; OLG Köln, VRS 60, 469; LG Oldenburg, ZfS 2006, 146; BGH, MDR 2011, 1348; ein krasser Fall mit umgekehrten Rollen, also querendem Radfahrer und linksfahrendem Kfz: BGH, VRS 6, 200), unbefugt einen gekennzeichneten Sonderfahrstreifen benutzt (KG, MDR 2008, 319) oder sich sonst wie verkehrswidrig verhält (LG Hannover, DAR 1988, 166; OLG Köln, VRS 86, 9; OLG Köln, VRS 99, 322). Der Radweg könnte ferner ─ für den abbiegenden oder querenden Verkehr nicht erkennbar ─ als linker freigegeben sein. Die Obachtpflicht gilt daher für den wartepflichtigen Verkehr uneingeschränkt. Er kann in der Regel nicht beurteilen, ob der andere Verkehrsteilnehmer die Vorfahrtstraße erlaubter- oder verbotenerweise benutzt (AG Köln, VRS 65, 8; KG, VRS 68, 284; AG Köln, VRS 70, 336; LG Hannover, DAR 1988, 166). Selbst wenn er ortskundig ist, kann er nicht mit Sicherheit ausschließen, dass erst kurz zuvor das Linksfahren für Radfahrer durch Verkehrszeichen angeordnet worden ist (KG, VRS 68, 284). Um die höchstmögliche Verkehrssicherheit als das Ziel jeglicher Vorfahrtregelung zu erreichen, hat die Rechtsprechung nur folgerichtig auch die ähnlich gelagerten Fälle als vorfahrtberechtigt behandelt (Nichtanlieger in Anliegerstraße, LKW in LKW-gesperrter Straße, Durchgangsverkehr in Durchgangsverkehr-gesperrter Straße, Verkehr in nur für forst- oder landwirtschaftlichen Verkehr oder für Baufahrzeuge freigegebenen Straßen, der diese Voraussetzungen jeweils nicht erfüllt). Die Vorfahrt ist erst dann ausgeschlossen, wenn es „deutlich erkennbar“ (BGH, DAR 1982, 14) ausgeschlossen ist, dass Fahrzeuge zusammentreffen können, weil es an jedem Recht zum Befahren der gesamten Fahrbahn in der fraglichen Richtung überhaupt mangelt (BGH, NJW 1986, 2652; ähnlich OLG Frankfurt/Main, NZV 1999, 138). Die entgegenstehende vereinzelte Ansicht des OLG Celle und des OLG Bremen ist verfehlt, weil sie § 2 Abs. 4 StVO, der ausschließlich den Gegen- und Überholverkehr schützen will ─ und nicht etwa den Quer- und Einbiegeverkehr ─ als Vorfahrtregel missversteht (ebenso: LG Hannover, DAR 1988, 166 und KG, DAR 1993, 257) und verkennt, dass der Querende eben nicht wissen und erkennen kann, ob der Radweg auch als linker freigegeben ist. Das Rechtsfahrgebot dient generell nur dem Schutz des Gegen- und Überholverkehr und nicht dem des Querverkehrs (OLG Köln, VRS 60, 469; BGH, MDR 2011, 1348). Das OLG Frankfurt hat demzufolge zu Recht betont, dass das Vorfahrtrecht eines Radweges selbst dann dem der danebenliegenden Hauptstraße folgt und auch falsch links fahrenden Radfahrern zugute kommt, wenn der Radweg nicht mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist, wenn er nur „nach dem äußeren Bilde“ als solcher zu erkennen ist (OLG Frankfurt/Main, VerkMitt 2004, 37). Auch das ist notwendige Konsequenz aus der klaren Vorfahrtregelung der StVO.

Lediglich für straßenbegleitende Radwege von Einbahnstraßen gibt es noch keine gefestigte Rechtsprechung, ob Radfahrer, die darauf entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung fahren, ihr Vorfahrtrecht verlieren oder nicht. Sämtliche Gründe, die der BGH in seiner Entscheidung von 1986 vorbringt (BGH, NJW 1986, 2651) vorbringt, sprechen dafür, es auch insoweit bei der klaren Vorfahrtregel zu belassen: Wenn sich die Vorfahrt auf die ganze Straßenbreite erstreckt, muss das auch für Einbahnstraßen gelten; wenn verkehrswidriges Verhalten die Vorfahrt nicht berührt, muss das auch für Einbahnstraßen gelten; auch die Einbahnregelung schützt nur vor Gegenverkehr und den Überholverkehr, nicht etwa den Quer- und Einbiegeverkehr; auch bei Einbahnstraßen und den sie begleitenden Radwegen kann der Querende nicht erkennen, ob der Radweg für den Radverkehr der Gegenrichtung freigegeben ist, ob der herankommende Radfahrer also vorschriftsmäßig oder vorschriftswidrig fährt. Gleichwohl hat der BGH hier (inkonsequent) angemerkt, er würde in einer Einbahnstraße die Sache wohl anders sehen als in einer Zweirichtungs-Vorfahrtstraße mit auf beiden Seiten je einem Radweg und früher in einer ähnlichen Sache eine rechtsdogmatisch unklare Sowohl-als-auch-Entscheidung getroffen (BGH, NJW 1982, 334).

Wer die Vorfahrt zu beachten hat, darf nur weiterfahren, wenn er übersehen kann, dass er den Vorfahrtberechtigten weder gefährdet noch wesentlich behindert. Kann er das nicht übersehen, darf er sich nur vorsichtig in die Kreuzung hineintasten, bis er die Übersicht hat. „Hineintasten“ bedeutet dabei zentimeterweises Vorrollen um jeweils nur wenige Zentimeter, danach ein Anhalten und ein mehrfaches Wiederholen dieses Vorgangs über einen längeren Zeitraum (KG, NZV 2010, 511).

Auch der ein Grundstück verlassende Kraftfahrer hat eine Wartepflicht gegenüber einem Radfahrer, der einen vor der Fahrbahn verlaufenden Radweg in verkehrter Richtung befährt (OLG München, VersR 1980, 1175; KG, VersR 1994, 234) oder gar den Gehweg (OLG Düsseldorf, NZV 1996, 119). Der in eine Vorfahrtstraße mit Radweg Einbiegende muss auch dann mit Radfahrern rechnen, die den Radweg in falscher Richtung benutzen, wenn es sich um eine durch begrünten Mittelstreifen unterteilte Ortsstraße handelt (OLG Hamm, NZV 1992, 364).

Erhebliche Gefahr lauert nach einem bisher glücklicherweise vereinzelt gebliebenem Fehl-Urteil bei Radwegverschwenkungen. Denn das Vorfahrtrecht begleitet den Radfahrer nur dann, wenn die befahrene Verkehrsfläche auch wirklich der Vorfahrtstraße zuzuordnen ist. Das OLG Hamm hatte eine Situation zu beurteilen, dass der zunächst unmittelbar neben der Fahrbahn der bevorrechtigten Straße verlaufende Radweg vor Erreichen der Kreuzung einige Meter von der vorfahrtberechtigten Straße weggeführt und dann über die untergeordnete Straße hinübergeführt wurde. Allein schon wegen dieser baulichen Gestaltung sei der Radweg nicht mehr der daneben verlaufenden Straße „zuzuordnen“, stellt das Gericht ausdrücklich fest (OLG Hamm, NZV 2000, 468) und nahm dem Radfahrer die Vorfahrt. Der Radweg teile in diesem Falle nicht das rechtliche Schicksal der Straße, die er begleitet. Dabei war der Radweg sogar als benutzungspflichtig ausgeschildert und der Straße daher straßenverkehrsrechtlich ganz eindeutig zugeordnet. Das Urteil überzeugt nicht: Ein und derselbe Radweg kann nicht bei der Beurteilung der Benutzungspflicht der Vorfahrtstraße zugeordnet und bei der Frage der Vorfahrt als selbstständig geführt abgetrennt werden. Ein Radweg gehört zur Straße und teilt deren Vorfahrt, wenn er sie begleitet. Dafür ist allein die Verkehrsfunktion entscheidend. Ob der Radweg im Einmündungsbereich abgesetzt ist oder nicht, ob er verschwenkt ist oder nicht, ändert daran nichts und folglich auch nichts an der Vorfahrt. Sogar der abgesetzt geführte und nicht-benutzungspflichtige Radweg nimmt selbstverständlich an der Vorfahrt der Straße teil, wenn er Radfahrer aufnimmt, die sonst direkt auf jener Straße fahren würden. Erst wenn der Radweg wirklich nicht straßenbegleitend ist, sondern ein selbstständig geführter, der als zusätzlicher Kreuzungsarm auf die übrigen Kreuzungsarme trifft, kann und muss seine Vorfahrtsituation gesondert betrachtet werden.

Unklar ist Autofahrern wie Radfahrern häufig, ob die Rechts-vor-links-Regel gilt, wenn der Radfahrer aus einer Richtung kommt, aus der keine Kraftfahrer kommen können. Häufig sind solche Situationen an für Radfahrer freigegebenen Einbahnstraßen und in Straßen, die mit Absperrpfosten verkehrsberuhigt worden sind. In beiden Situationen gilt Rechts-vor-links. Dass die einmündende Straße (insoweit) nur dem Fahrradverkehr gewidmet ist, ist für die Vorfahrt unerheblich (OLG Karlsruhe, OLGR 1998, 37; OLG Karlsruhe, NZV 2012, 437).

Ein aus dem „Beginn“ einer freigegebenen Einbahnstraße herauskommender Radfahrer hat also an einer ungeregelten Kreuzung gegenüber einem von links kommenden Kraftfahrer durchaus Vorfahrt, auch wenn jener die Straße fälschlich für eine echte Einbahnstraße hält.

Und wenn ein Radfahrer aus dem „hinteren Ende“ einer Straße kommt, die durch Absperrpfosten für mehrspurige Fahrzeuge unpassierbar gemacht wurde, verliert er darüber nicht sein Vorfahrtrecht aus Rechts-vor-links. Denn Ausnahmen von der Rechts-vor-links-Regel kennt die StVO nur für zwei Fälle: dass die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist und für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen. Eine Straße wird aber nicht dadurch zum „Feld- oder Waldweg“, dass sie abgepollert wurde und auch nicht dadurch, dass sie als (unechte oder freigegebene) Einbahnstraße ausgeschildert wurde und auch nicht dadurch, dass Kraftfahrer großteils die Rechts-vor-Links-Regel verkennen (OLG München, DAR 2013, 268). Unter Feld- und Waldwegen sind nur solche Straßen zu verstehen, die allein landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen und keine überörtliche Bedeutung haben und weder zu einer Ortschaft, noch zu einem Gebäude, noch zu einem Wirtschaftsbetrieb, sondern allein zu Feldern oder in Wälder führen (LG Dessau-Roßlau, NJW-RR 2012, 1306). Allerdings finden sich zum Feld- und Waldweg vereinzelt Urteile, die unklar bleiben und die Vorfahrtregeln des § 8 StVO zivilrechtlich ignorieren (OLG Rostock, MDR 2007, 1129). Das könnte für Radfahrer gefährlich werden.

Eine weitere Ausnahme von der Rechts-vor-links-Regel gilt nach § 10 StVO dann, wenn man über einen abgesenkten Bordstein fährt. Ist die Straße also nicht nur durch Absperrpfosten und Blumenkübel verkehrsberuhigt, sondern zusätzlich mit einem abgesenkten Bordstein als anderer Straßenteil gekennzeichnet, hat man keine Vorfahrt, wenn man da heraus kommt.

Vielen Autofahrern ist die Reichweite der Rechts-vor-links-Regel nicht bekannt. Sie glauben oft, wo sie selbst nicht herkommen könnten, da ist keine „Straße“ und folglich könne man von dort keine Vorfahrt haben. Eine gewisse Rücksichtnahme auf solche ahnungslosen Autofahrer ist also geboten, selbst wenn man Vorfahrt hat. Vorfahrt erzwingen ist auch Radfahrern verboten. Und gibt es dann gar noch Sichtbehinderungen zwischen der vorfahrtberechtigten Straße und den von links kommenden Autofahrern (etwa durch parkende Autos oder durch Gebüsch), drängt es sich um so mehr auf, nicht auf der Vorfahrt zu beharren.

❑ Abbiegen, Wenden (§ 9 StVO)

Auch Radfahrer haben Fahrtrichtungsänderungen rechtzeitig anzuzeigen. Doch haben sie keine „Fahrtrichtungsanzeiger“, die dafür benutzt werden sollen. Genau genommen trifft die Anzeigepflicht Radfahrer daher nicht. Doch kann das Abbiegen eines Radfahrers ohne Richtungszeichen von der Rechtsprechung als grob verkehrswidrig angesehen werden (BayObLG, VRS 4, 421; BGH, DAR 1952, 10; BGH, DAR 1954, 19). Anzeigen vor dem Abbiegen genügt. Und das Handzeichen kann im Interesse der Sicherheit (beide Hände am Lenker und an den Bremshebeln) je nach Verkehrssituation auch kurz ausfallen (BGH, VersR 1955, 57). Bei Glatteis und ähnlich extremen Bedingungen kann im Interesse der Sicherheit ganz auf das Armzeichen verzichtet werden. In vielen Situationen des dichten Stadtverkehrs würde ein langanhaltendes Handzeichen nur zusätzliche Gefahren heraufbeschwören. Deswegen sind daran keine überspannten Anforderungen zu stellen. Insbesondere hat ein Radfahrer keine Anzeigepflicht mehr während des Abbiegens (OLG Karlsruhe, VRS 46, 217; OLG Hamm, NZV 1990, 26; vgl. OLG Köln NJW 1952, 950). Aber auch, wer sich auf einer längeren Linksabbiegerspur eingeordnet hat, braucht auf dieser nicht die ganze Zeit den Arm auszustrecken ─ die Situation ist bis zum Ende der Einordnungsspur eindeutig. Auch wird je nach Situation ein unterschiedlich weit ausgestreckter Arm zu verlangen sein. Auf schmalen Radwegen, dicht neben parkenden Kraftfahrzeugen und vor direkt neben dem Radweg aufgestellten Verkehrszeichen z.B. kann kein weit ausgestreckter Arm erwartet werden. Umgekehrt reicht auf einer weitläufigen Straße, auf der von hinten mit erheblicher Geschwindigkeit Kraftfahrzeuge herannahen, regelmäßig kein nur angedeutetes Handzeichen vor dem Linkseinordnen.

Die Rechtzeitigkeit des Anzeigens bemisst sich nach der Zeit zwischen Anzeigebeginn und Abbiegen im Verhältnis zur Geschwindigkeit. Der richtige Zeitpunkt ist daher nicht schematisch, sondern zielorientiert festzustellen.

Die „doppelte Rückschaupflicht“ beim Abbiegen nach links gilt auch für Radfahrer (OLG Oldenburg, VersR 2012, 1052).

Radfahrer, die nach links abbiegen wollen, brauchen sich nicht einzuordnen, dürfen es aber. Eine Ausnahme gilt nur, wenn eine sogenannte „Radverkehrsführung“ eindeutig das indirekte Linksabbiegen verlangt. Dann muss dieser Führung gefolgt werden, und man darf sich nicht auf die Einordnungsspur einordnen. Eine bloße Vorwegweisung (Verkehrszeichen 442) ist keine Radverkehrsführung im Sinne von § 9 Abs. 2 StVO, der gefolgt werden müsste. Auch eine Furt „ins Nichts“, die zwar über die Querstraße, hinter ihr aber nicht in die gewünschte Richtung oder gar „nirgendwohin“ führt, ist keine solche Radverkehrsführung. Auch Stummelradwege, die überhaupt erst vor der Kreuzung beginnen und/oder direkt dahinter enden, sind als solche keine verpflichtende Radverkehrsführung. Denn „Radverkehrsführung“ im Sinne von § 9 Abs. 2 StVO ist nur eine Fahrbahnmarkierung, die einen bis zu der Kreuzung oder Einmündung führenden Radweg erkennbar und in eindeutiger Weise über den Straßenknoten hinweg fortsetzt (OLG Brandenburg, VersR 1996, 517). Beginnt der Radweg aber erst im Knotenbereich, führt er eben nicht darauf hin. Es fehlt hier das, was per Definition fortgesetzt werden müsste, um in seiner Gesamtheit eine Radverkehrsführung zu ergeben. Ein Radfahrer handelt also nicht verkehrswidrig, wenn er zum Linksabbiegen den Radweg verlässt und sich auf der Straße einordnet (OLG Hamm, NZV 1990, 26). Erlaubt ist aber auch, die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus zu überqueren (sogenanntes indirektes Linksabbiegen).

Rechtlich hat der Radfahrer also in der Regel die Wahl, ob er die Einordnungsspur benutzt oder „außen herum“ fährt. Tatsächlich hat er sie nicht immer, etwa weil Kraftfahrer oft auch eindeutige Armzeichen zum Linkseinordnen ignorieren. In diesen Fällen bleibt nur das zeitraubende Abbiegen hinter der Kreuzung (Verlust einer oder mehrerer Ampelphasen; an nur durch Schilder geregelten Kreuzungen verliert man die Vorfahrt).

Jeglichen „ Radverkehrsführungen“ soll ─ soweit vorhanden ─ auch dann gefolgt werden, wenn für den Radweg keine Benutzungspflicht besteht. Bei Radfahrerschleusen, aufgeweiteten Radaufstellstreifen und Abbiegestreifen ist das in der Regel auch möglich. Die Benutzung einer Radfahrerfurt dürfte jedoch in der Regel unmöglich sein, wenn man vorher und hinterher auf der allgemeinen Fahrbahn fährt. Wörtlich genommen verlangt die Vorschrift in diesen Fällen, am Beginn der Kreuzung von der allgemeinen Fahrbahn zu der Furt hinzufahren (bei abgesetzten Radwegen u.U. mehrere dutzend Meter), diese Furt die wenigen Meter ihrer Länge zu benutzen und an ihrem Ende zu der allgemeinen Fahrbahn zurückzufahren. Das dürfte in vielen Fällen technisch unmöglich sein, in den meisten aber die vorgesehenen Räumzeiten der Lichtsignalanlagen sprengen. Diese widersprüchlichen Umstände hat der Gesetzgeber übersehen. Die Vorschrift muss daher eng ausgelegt werden.

Zu beachten ist auch, dass die Vorschrift über das Folgen der Radverkehrsführung allein für den abbiegenden Radfahrer gelten: Sie steht in dem Paragrafen über „Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren“. Für den geradeausfahrenden Radfahrer gilt sie nicht (VG Berlin, 27 A 11/02, Urteil vom 03.07.2003). Dort stellt sich die Problematik daher nicht, obwohl manche Verwaltungen glauben, die Regelung gälte auch für Geradeausfahrer.

Besondere Vorsicht müssen Radfahrer an den Tag legen, wenn sie an Stellen links abbiegen wollen, wo keine Abbiegemöglichkeit für Kfz gegeben ist. Der nachfolgende Verkehr muss dann nicht ohne weiteres mit einem Abbiegemanöver rechnen. Kommt es an einer solchen Stelle mit einem nachfolgenden Fahrzeug zu einem Unfall, hängt die Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen ganz wesentlich davon ab, ob sich beweisen lässt, dass das Abbiegen rechtzeitig und eindeutig durch Handzeichen angezeigt worden ist. Lässt sich das nicht mehr beweisen, hat der Radfahrer kaum Aussicht, seinen Schaden ersetzt zu bekommen (LG Duisburg, VRS 100, 90).

Eine alltägliche erhebliche Gefahrenquelle für Radfahrer ist das Abbiegen von Kraftfahrzeugen. Dabei unterscheiden sich die Gefahren beim Rechtsabbiegen von denen beim Linksabbiegen ganz erheblich. Rechtlich ist die Situation in beiden Fällen völlig eindeutig: Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Radfahrer auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Radfahrern, die Sonderfahrstreifen benutzen oder den Gehweg. So bestimmt es § 9 Abs. 3 StVO. Für in Grundstücke abbiegende Fahrzeugführer gelten nach § 9 Abs. 5 StVO nochmals gesteigerte Sorgfaltspflichten (AG Berlin-Mitte, NJW-RR 2005, 329). Und sowohl für Linksabbiegende als auch für Rechtsabbiegende gilt die zweite Rückschaupflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO (OLG Düsseldorf, VRS 49, 29).

Eine immer wieder gleiche Situation führt zu den meisten Verkehrsunfällen mit Radfahrern: Ein Kraftfahrer will rechts abbiegen und missachtet dabei die Vorfahrt des in gleicher Richtung geradeaus fahrenden Radfahrers. Straßenverkehrsrechtlich ist die Situation klar: Der abbiegewillige Kraftfahrer muss den neben ihm geradeausfahrenden (Rad-) Verkehr abwarten. Diese Warte- und Vergewisserungspflicht beim Abbiegen gilt uneingeschränkt, also auch für Fahrer von Kraftfahrzeugen, deren Bauart den Blick über die Schulter erschwert. Ein toter Winkel ist gegebenenfalls durch Spiegel zu vermeiden. Nach heutigem Stand der Technik ist der tote Winkel problemlos zu vermeiden (durch abgesenkte Unterkanten der Seiten- und Frontscheiben, Sichtfenster in der Beifahrertür, Krümmung der Außenspiegel oder zusätzliche Kamera-Monitor-Systeme). Wer das nicht tut, negiert den technischen Fortschritt, was mindestens zu einer haftungsrechtlich erhöhten Betriebsgefahr führt. Die Verpflichtung des Kraftfahrers beim Abbiegen, nur so schnell zu fahren, dass er vor Fußgängern und durchfahrtberechtigten Radfahrern notfalls rechtzeitig anhalten kann, besteht auch gegenüber den Personen, die er vorübergehend nicht sieht (BayObLG, NJW 1989, 2704). Wer einen toten Winkel an seinem Fahrzeug hat, darf sich als Abbiegender nur um die Kurve „tasten“. Nach einem Urteil des OLG Bremen muss sich ein Kraftfahrer, der nach dem Halt an einer Ampel nach rechts abbiegen will, vergewissern, dass sich rechts neben seinem Fahrzeug keine Radfahrer eingeordnet haben; bei Sichtbehinderung müsse er sich langsam vorantasten (OLG Bremen, NZV 1992, 35). Dieses Vorantasten hat nötigenfalls zentimeterweise zu erfolgen (OLG München, NZV 1989, 394; OLG Bremen, NZV 1992, 35). Das gilt vor allem, wenn der LKW unmittelbar links neben einem Radweg oder Seitenstreifen wartet (OLG Hamm, VRS 73, 280; BayObLG, VRS 74, 137; BayObLG, NJW 1988, 1337; KG, NZV 1989, 122; OLG Nürnberg, VRS 104, 99), aber auch beim Abbiegen in ein Grundstück (KG, VRS 89, 260). Die Forderung nach nur zentimeterweisem Vorrollen bis zum Übersichtspunkt mit der Möglichkeit, sofort anzuhalten, ergibt sich nicht nur aus der ständigen Rechtsprechung, sondern lässt sich auch unmittelbar § 8 Absatz 2 Satz 3 StVO entnehmen (dazu: KG, NZV 2003, 575; KG, NZV 2010, 511).

Wer die Vorfahrt zu beachten hat, darf nur weiterfahren, wenn er übersehen kann, dass er den Vorfahrtberechtigten weder gefährdet noch wesentlich behindert. Kann er das nicht übersehen, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, darf er sich zwar vorsichtig in die Kreuzung hineintasten, bis er die Übersicht hat. „Hineintasten“ bedeutet zentimeterweises Vorrollen bis zum Übersichtspunkt mit der Möglichkeit sofort anzuhalten; das bedeutet ein Vorrollen um jeweils nur wenige Zentimeter, danach ein Anhalten und ein mehrfaches Wiederholen dieses Vorgangs über einen längeren Zeitraum. Der Wartepflichtige genügt dieser Pflicht nicht, wenn er einfach die Schnittlinie des bevorrechtigten Verkehrsraums überfährt und damit ganz oder teilweise den Verkehrsraum eines bevorrechtigten Verkehrsteilnehmers sperrt (KG, NZV 2010, 511).

Der Radfahrer verliert auch nicht seine Vorfahrt, wenn der Kraftfahrer den Blinker setzt (OLG München, NZV 1989, 394): Der Führer eines bei Rotlicht haltenden und nach dem Farbwechsel auf Grün nach rechts abbiegenden LKW kann nicht darauf vertrauen, dass Radfahrer, die einen rechts neben der Fahrbahn befindlichen Radweg benutzen und die er wegen der technischen Beschaffenheit seines Fahrzeugs nicht sehen kann, sein Richtungszeichen beachten und nicht in gerader Richtung weiterfahren (KG, NZV 1989, 122; ebenso: BayObLG, NJW 1988, 1337). Anders lautende frühere Rechtsprechung ist durch Gesetzesänderung überholt.

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Дата выхода на Литрес:
23 декабря 2023
Объем:
381 стр. 2 иллюстрации
ISBN:
9783944101316
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