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d) Die Rechtsbehelfe Dritter

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Dritte können auf unterschiedliche Weise von einem Zwangsvollstreckungsverfahren betroffen sein. Am wichtigsten ist der Fall, dass der Gerichtsvollzieher eine schuldnerfremde Sache pfändet, also eine Sache, die nicht dem Schuldner, sondern einem Dritten gehört. Für den Eigentümer der Sache (genauer spricht man von dem berechtigten Dritten) besteht ein besonderer Rechtsbehelf, die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO (Rn. 528 ff), mit der er die „Freigabe“ von Sachen bewirken kann, die der Gerichtsvollzieher (der die Eigentumslage nicht prüft, Rn. 305, 314) gepfändet hat. Bei der Drittwiderspruchsklage liegt das wesentliche Problem darin, die im Tatbestand von § 771 I ZPO genannten „die Veräußerung hindernden Rechte“ zu kennen.

Bei der Forderungspfändung ist stets der Drittschuldner betroffen. Ihm steht vor allen Dingen die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO zu (Rn. 484 ff), wenn das Vollstreckungsgericht beim Pfändungs- und Überweisungsbeschluss einen Fehler gemacht hat.

e) Abgrenzungsprobleme

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Die Abgrenzung der genannten Rechtsbehelfe ist nicht immer leicht zu verstehen.

aa) Genaue Verortung des Fehlers

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Es ist ganz wichtig, präzise zu fragen, wogegen der Rechtsbehelfsführer sich genau wendet. Welcher ist der Schritt der Vollstreckung, den er für rechtswidrig hält und anfechten will?

Wenn ein Schuldner (wie soeben beschrieben) die Klauselerteilung für rechtswidrig hält, kann er unterschiedliche Gründe dafür haben. (1) Es kann sein, dass er sie für rechtswidrig hält, weil kein Titel vorliegt. (2) Es kann aber auch sein, dass er sie für rechtswidrig hält, weil eine Bedingung für die Erteilung der Klausel (§ 726 ZPO) noch nicht eingetreten ist. (3) Oder er meint, eine materielle Einwendung gegen den Titel selbst zu haben, zum Beispiel hat er inzwischen aufgerechnet. (4) Schließlich kann er finden, dass eine unzuständige Person sie erteilt hat. Jedes Mal greift ein anderer Rechtsbehelf.

bb) Fehler, die sich mehrfach auswirken

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Manchmal kann ein Fehler auch so erheblich sein, dass der Schuldner an ganz vielen Stellen einhaken könnte.

Das sei an dem wichtigsten Beispiel gezeigt: Wenn der Schuldner meint, es liege kein wirksamer Titel vor, dann kann er trotzdem noch die unterschiedlichsten Ziele haben.

Will er, dass die Zwangsvollstreckung nach § 767 ZPO analog (Titelgegenklage) insgesamt eingestellt wird? Will er geltend machen, dass die Klausel zu Unrecht erteilt wurde, weil das Fehlen des Titels offen erkennbar war (Klauselerinnerung, § 732 ZPO)? Oder will er vorbringen, dass der Gerichtsvollzieher bei der Vollstreckung einen Fehler gemacht hat, weil er vollstreckt hat, obwohl er gar keinen Titel in den Händen hielt (Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO)?

Ist die Fallfrage offen, können in der Falllösung alle möglicherweise passenden Rechtsbehelfe geprüft werden, und am Ende kann ein Rat dazu geäußert werden, was die günstigste Vorgehensweise ist.

cc) Weitere Abgrenzungsprobleme

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In den einzelnen Kapiteln finden sich noch weitere Abgrenzungsprobleme, die meist den genauen Normtatbestand betreffen. Ein Beispiel dafür ist die Abgrenzung von §§ 771 und 805 ZPO. Auch §§ 767 und 323 ZPO müssen auseinander gehalten werden. Nicht ganz einfach ist die Abgrenzung von den §§ 732 und 767 ZPO analog (Titelgegenklage).

§ 1 Überblick › II. Zwangsvollstreckungsrecht als Prüfungsgegenstand

II. Zwangsvollstreckungsrecht als Prüfungsgegenstand

§ 1 Überblick › II. Zwangsvollstreckungsrecht als Prüfungsgegenstand › 1. Typische Anforderungen

1. Typische Anforderungen

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In der zwangsvollstreckungsrechtlichen Pflichtfachklausur liegt der Schwerpunkt meist gar nicht, oder jedenfalls nicht allein, im Bereich des Vollstreckungsrechts. Vielmehr machen oft materiell-rechtliche Fragen, und zwar vor allem Fragen des allgemeinen Schuldrechts sowie des Sachenrechts, einen Großteil der Lösung aus. Erwartet wird von den Prüflingen, dass sie es schaffen, die materiell-rechtlichen und die zwangsvollstreckungsrechtlichen Fragen miteinander zu verknüpfen.

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In der Schwerpunktklausur ist dies deutlich anders. Hier geht es darum, gerade die verfahrensrechtlichen Kenntnisse vertieft abzuprüfen. In vielen Bundesländern liegt die Schwerpunktprüfung zudem zeitlich deutlich vor der Staatsexamensprüfung. Den Prüfern ist meist klar, dass die Studierenden das materielle Recht, und insbesondere das Sachenrecht, noch nicht auf Staatsexamensniveau beherrschen. Dennoch sollte man hier nicht zu sehr auf Risiko setzen. Aufrechnung, Abtretung, Sicherungseigentum und Eigentumsvorbehalt (Anwartschaftsrecht) sind problemreiche materiell-rechtliche Gegenstände, die man unbedingt beherrschen sollte.

§ 1 Überblick › II. Zwangsvollstreckungsrecht als Prüfungsgegenstand › 2. Klausurtechnik

2. Klausurtechnik

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Ganz gleich, ob man einen Rechtsbehelf prüfen (wie es im Pflichtfach üblich ist) oder die Voraussetzungen der Vollstreckung feststellen muss (wie es im Wahlfach vorkommen kann), wird der Aufgabensteller regelmäßig einen bestimmten Klausuraufbau erwarten, den jeder Prüfling kennen und bei der Klausurbearbeitung einhalten sollte. Als Hilfestellung liefert das vorliegende Werk zu allen Rechtsbehelfen Aufbauschemata, die alle diejenigen Prüfungspunkte benennen, die problematisch sein können und jedenfalls gedanklich geprüft werden sollten. Die erfolgreiche Klausurbearbeitung wird sich freilich dadurch auszeichnen, dass sie nicht jeden dieser potentiell problematischen Prüfungspunkte behandelt, sondern sich auf die tatsächlichen Probleme konzentriert und mit angemessener Schwerpunktsetzung löst. Ebenso wie in einer materiell-rechtlichen Klausur etwa das Zustandekommen des Vertrags nur dann näher auszuführen ist, wenn der Aufgabentext (z.B. wegen der Minderjährigkeit eines Beteiligten oder einer in fremdem Namen abgegebenen Willenserklärung) Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit des Vertragsschlusses liefert, sind auch in einer zwangsvollstreckungsrechtlichen Klausur etwa die Fragen der Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs nur dann zu erörtern, wenn der Sachverhalt entsprechende Hinweise enthält. Ein schwerer Fehler liegt darin, die Zulässigkeitsvoraussetzungen anhand sämtlicher Punkte des Prüfungsschemas auch dann durchzuprüfen, wenn im Bereich der Zulässigkeit keine Probleme liegen und gar der Sachverhalt keinerlei Angaben mitteilt, die subsumiert werden könnten.

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Im Zwangsvollstreckungsrecht reicht es im Grunde oft aus, nur die Statthaftigkeit zu prüfen. Eine weit verbreitete Praxis besteht darin, zusätzlich regelmäßig die Zuständigkeit des Gerichts und das Rechtsschutzbedürfnis kurz anzusprechen – selbst dann, wenn der Sachverhalt zu diesen Fragen nichts hergibt. Wenn der Sachverhalt gar keine Angaben (etwa zum Ort des Streits; zum Gericht, das entscheidet; zum Alter der Parteien; zur Vertretung durch einen Anwalt) enthält, kann die Zulässigkeitsprüfung mit wenigen Worten zusammengefasst und etwa wie folgt formuliert werden:

„I. Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO)


1. Statthaftigkeit: Nach § 767 ZPO ist eine Vollstreckungsabwehrklage statthaft, wenn der Schuldner Einwendungen gegen den titulierten Anspruch erhebt. Hier behauptet S, dass er mit einer Gegenforderung aufgerechnet habe. Da eine Aufrechnung nach § 389 BGB zum Erlöschen des Anspruchs führt, besteht darin eine Einwendung gegen den titulierten Anspruch. Hier ist also die Vollstreckungsabwehrklage statthaft.
2. Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen: Am Vorliegen aller sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen bestehen hier keine Zweifel, da der Sachverhalt dazu keine Angaben enthält.“

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Wenn im Sachverhalt Angaben enthalten sind, dann müssen diese in jedem Fall genutzt und im Gutachtenstil wenigstens knapp verarbeitet werden. Die Lösung klänge dann (für die Zuständigkeit) etwa wie folgt:

„1. Zuständigkeit: Zuständig ist nach § 731 ZPO das Prozessgericht des ersten Rechtszugs. Hier hat S beim Landgericht Lindau Klage eingereicht. Dieses war laut Sachverhalt das Prozessgericht erster Instanz, so dass die Zuständigkeit zu bejahen ist.“

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Manchmal gehört es zur Aufgabe, den Antrag zu formulieren oder wenigstens grob zu skizzieren. Wenn die Fragestellung offen ist („Was kann S beantragen?“), sollte man darauf achten, dass man den wesentlichen Punkt richtig trifft. Geht es darum, jede Zwangsvollstreckung aus dem Titel für unzulässig zu erklären (§ 767 ZPO), oder nur darum, eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme zu beenden (§ 766 ZPO)? Auch hierzu werden im Folgenden konkrete Formulierungsvorschläge geliefert.

Anmerkungen

[1]

Weitere Ausnahmen sind z.B. §§ 229, 562b, 860 BGB.

[2]

Näher Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, § 6 Rn. 1.

[3]

Nach § 4 GvKostG ist der Gläubiger in der Regel zur Zahlung eines Vorschusses verpflichtet.

[4]

Eine grafische Übersicht zu den Arten der Zwangsvollstreckung, den möglichen Vollstreckungshandlungen und den jeweils zuständigen Organen gibt Muthorst, § 3 Rn. 4.

[5]

Die unterschiedlichen zwangsvollstreckungsrechtlichen Klausurtypen darstellend Kaiser/Kaiser/Kaiser, Rn. 3.

§ 2 Grundsätze des Vollstreckungsverfahrens

Studienliteratur:

Brehm, Zum Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO bei drohender zwangsvollstreckungsbedingter Sozialhilfebedürftigkeit des Schuldners, JZ 2005, 525; Fischer, Die unverhältnismäßige Zwangsvollstreckung, Rpfleger 2004, 599; Kaiser, Räumung und Vollstreckungsschutz bei Suizidgefahr, NJW 2011, 2412; Schreiber, Die Rechtsschutzmöglichkeiten des Vollstreckungsschuldners, Jura 2011, 110; Schuschke, Lebensschutz contra Eigentumsgarantie – Zu den Grenzen des § 765a ZPO in der Räumungsvollstreckung, NJW 2006, 874; Wißmann, Grundfälle zu Art. 13 GG, JuS 2007, 324.

Inhaltsverzeichnis

I. Verhältnis des Vollstreckungsverfahrens zu anderen Verfahren

II. Verfahrensgrundsätze

III. Verhältnis zum Verfassungsrecht

IV. Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO

V. Systematik der zwangsvollstreckungsrechtlichen Regelungen

VI. Übersicht: Grundsätze des Vollstreckungsverfahrens

§ 2 Grundsätze des Vollstreckungsverfahrens › I. Verhältnis des Vollstreckungsverfahrens zu anderen Verfahren

I. Verhältnis des Vollstreckungsverfahrens zu anderen Verfahren

§ 2 Grundsätze des Vollstreckungsverfahrens › I. Verhältnis des Vollstreckungsverfahrens zu anderen Verfahren › 1. Erkenntnisverfahren und Zwangsvollstreckung

1. Erkenntnisverfahren und Zwangsvollstreckung

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Das Zwangsvollstreckungsverfahren ist die zum Erkenntnisverfahren notwendige Ergänzung, falls der Schuldner dem Richterspruch oder dem förmlich dokumentierten Anspruch nicht freiwillig nachkommt. Insofern ist das Zwangsvollstreckungsrecht mit dem Zivilprozessrecht eng verbunden und ist deshalb sachgerecht (zumindest im Wesentlichen) in der ZPO geregelt.

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Das Verhältnis von Zwangsvollstreckungs- und Erkenntnisverfahren ist insbesondere durch organisatorische und verfahrensmäßige Unterschiede gekennzeichnet: Organisatorisch ist die Zwangsvollstreckung zunächst anderen Organen anvertraut als das Erkenntnisverfahren. Zudem dient das Erkenntnisverfahren der Rechtsfindung und ist daher regelmäßig der Durchsetzung des Rechts im Wege der Zwangsvollstreckung zeitlich vorgelagert. Daraus folgt aber nicht, dass dem Zwangsvollstreckungsverfahren zwingend ein Erkenntnisverfahren vorausgehen muss. Insbesondere bei notariellen Urkunden ist das nicht der Fall. In der Praxis wird das Vollstreckungsverfahren zudem regelmäßig bereits betrieben, während das Erkenntnisverfahren noch nicht seinen formellen Abschluss gefunden hat. Die Vollstreckung kann etwa aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil (§§ 708, 709 ZPO) erfolgen, auch wenn gegen das Urteil noch ein Berufungs- oder Revisionsverfahren anhängig ist. Das Erkenntnisverfahren findet seinen Abschluss erst mit der formellen Rechtskraft des Urteils (§ 705 ZPO).

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Das Zwangsvollstreckungsverfahren wird durch einen Antrag des Vollstreckungsgläubigers in Gang gesetzt. Es ist im Gegensatz zum Erkenntnisverfahren kein (typisches) kontradiktorisches Verfahren[1]. Das Verfahren wird einseitig vom Vollstreckungsgläubiger betrieben, ohne dass der Vollstreckungsschuldner der (Zwangsvollstreckungs-)Gegner des Gläubigers wäre. Der Gläubiger kann deshalb als „Herr des Vollstreckungsverfahrens“ bezeichnet werden. Anders als im Erkenntnisverfahren, wo die Klage nur unter bestimmten Voraussetzungen zurückgenommen werden kann (§ 269 I ZPO), steht es ihm etwa frei, seinen Vollstreckungsantrag einseitig zurückzunehmen und dadurch das Verfahren zu beenden[2].

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Der Schuldner wird im Vollstreckungsverfahren in vielen Fällen zunächst nicht einmal gehört. Das wird in Kauf genommen, um den Erfolg der Vollstreckungsmaßnahme nicht zu gefährden. Nur durch Rechtsbehelfe kann der Vollstreckungsschuldner aktiv in das Verfahren eingreifen und sich rechtliches Gehör verschaffen. Erst dadurch wird das Vollstreckungsverfahren kontradiktorisch.

§ 2 Grundsätze des Vollstreckungsverfahrens › I. Verhältnis des Vollstreckungsverfahrens zu anderen Verfahren › 2. Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren

2. Zwangsvollstreckung und Insolvenzverfahren

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Das Zwangsvollstreckungsrecht ist als Einzelvollstreckung ausgestaltet: Jeder einzelne Gläubiger versucht, seinen titulierten Anspruch – etwa durch Pfändung und Versteigerung von beweglichen Sachen – mit staatlichem Zwang durchzusetzen. Pfänden mehrere Gläubiger dieselbe Sache des Schuldners, gilt das Prioritätsprinzip (§ 804 III ZPO). Der früher pfändende Gläubiger wird vor einem später pfändenden Gläubiger befriedigt. Wenn das Vermögen des Schuldners zur Befriedigung der Gläubiger nicht ausreicht, kann das Prioritätsprinzip zu einem Wettlauf der Gläubiger und dadurch zu einer möglicherweise ungerechten Verteilung des Vermögens führen.

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Das Insolvenzverfahren versucht diesen Wettlauf der Gläubiger zu vermeiden, indem alle Gläubiger in einem einheitlichen Verfahren gegen den Schuldner vorgehen und anteilig befriedigt werden. Diese Art der Zwangsvollstreckung wird auch Gesamtvollstreckung genannt. Die Gesamtvollstreckung erfolgt durch ein zu diesem Zweck bestelltes Organ (Insolvenzverwalter) und nicht durch die Gläubiger selbst.

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Beispiel 1 (Insolvenzeröffnung während der laufenden Zwangsvollstreckung, vgl. auch Rn. 336):

Gläubiger G hat bei Schuldner S vor sieben Wochen und noch einmal vor drei Wochen einige wertvolle Gegenstände pfänden lassen. Nun wird über das Vermögen des S die Insolvenz eröffnet. Was kann S tun, wenn G weiterpfändet? Ist die bereits erfolgte Pfändung wirksam?

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Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nach § 89 InsO jede Maßnahme der Einzelzwangsvollstreckung unzulässig. In Beispiel 1 darf G deshalb keine weiteren Pfändungen durchführen lassen. Tut er es doch, kann der Insolvenzverwalter die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO einlegen (besondere Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nach § 89 III InsO). Die Insolvenzeröffnung wirkt außerdem zurück: Pfändungspfandrechte erlöschen rückwirkend, wenn sie im letzten Monat vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung entstanden sind (§ 88 InsO, Rn. 335). Für die Wirksamkeit der vor sieben Wochen erfolgten Pfändungen kommt es darauf an, ob sie mehr als einen Monat vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung erfolgt waren. Selbst wenn das der Fall ist, darf nach § 89 I InsO keine vollstreckungsrechtliche Verwertung mehr erfolgen. Vielmehr greift § 50 I InsO: G hat einen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus dem Pfandgegenstand.

§ 2 Grundsätze des Vollstreckungsverfahrens › II. Verfahrensgrundsätze

II. Verfahrensgrundsätze

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Trotz der Vielgestaltigkeit des Vollstreckungsverfahrens und der Verfahrensziele lassen sich für sämtliche Abschnitte geltende Verfahrensgrundsätze zusammenfassen[3]. Sich diese deutlich zu machen, ist vor allem vor einer mündlichen Prüfung zu empfehlen. Verfahrensgrundsätze können aber auch angeführt werden, um Streitfragen in Klausuren zu lösen. Darauf ist die folgende Zusammenstellung ausgerichtet.


Die Zwangsvollstreckung ist die Ausübung staatlicher Gewalt zur Durchsetzung privater Rechte. (Wie jedes Verfahrensrecht ist auch das Zwangsvollstreckungsrecht öffentliches Recht.)
Die Zwangsvollstreckung steht im Spannungsfeld von (überwiegendem) Gläubigerrecht und Schuldnerschutz und unterliegt verfassungsrechtlichen Schranken.
Die Zwangsvollstreckung setzt stets einen Titel voraus.
Das Vollstreckungsverfahren unterliegt nur einer eingeschränkten Parteienherrschaft. Zwar erfolgt die Zwangsvollstreckung nur auf Antrag des Gläubigers (Dispositionsmaxime), der Gläubiger kann aber nur Vollstreckungsarten wählen, die ihm das Gesetz zur Verfügung stellt. Der Schuldner nimmt nur durch Rechtsbehelfe Einfluss auf das Verfahren. Zudem können die Parteien nur vereinzelt von den zwangsvollstreckungsrechtlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen treffen, da die Mehrzahl der Schuldnerschutzvorschriften (vgl. etwa § 811 ZPO) dem öffentlichen Interesse dienen und daher unabdingbar sind.
Die Zwangsvollstreckung folgt dem Prioritätsprinzip. Das bedeutet, dass die Befriedigung der Gläubiger nacheinander erfolgt, und zwar in der Reihenfolge, in welcher sie die jeweilige Vollstreckungsmaßnahme bewirkt haben.
Eine Besonderheit gibt es beim Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 I GG. Es gilt (selbstverständlich) auch im Zwangsvollstreckungsrecht. Wo durch die Gewährung des Gehörs der Vollstreckungserfolg gefährdet würde, wird das Gehör jedoch nicht vorgelagert gewährt, sondern der Schuldner ist darauf verwiesen, einen Rechtsbehelf einzulegen (so ausdrücklich § 834 ZPO).

§ 2 Grundsätze des Vollstreckungsverfahrens › III. Verhältnis zum Verfassungsrecht

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