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bb) Teleologische Auslegung

27

Eine besonders wichtige Auslegungsmethode der europäischen Gerichtsbarkeit ist die Auslegung von Normen anhand des Gesetzeszwecks. Diese Auslegungsmethode hat in der europäischen Rechtsprechung eine weitaus größere Bedeutung als in der deutschen und sie wird teilweise auch als bei Weitem wichtigste Auslegungsmethode gesehen.24

28

Zur Bestimmung des Ziels einer Norm greift der EuGH insbesondere auf die entsprechenden Erwägungsgründe zurück.25 Dabei leitet der EuGH aus diesen Erwägungsgründen vereinzelt sogar selbstständige Rechtssätze ab.26 Punktuell korrigiert oder ergänzt der EuGH die Erwägungsgründe auch anhand der relevanten Regelungen der Verträge.27

29

Falls die Erwägungsgründe unergiebig sind, stellt der Gerichtshof hinsichtlich des Zwecks einer Norm auch auf den Zusammenhang des Textes ab. Er bezieht dabei weitere Normen des jeweiligen Gesetzes in seine Auslegung mit ein und identifiziert deren Ziele und die Auswirkungen des Gesamtsystems. Diese Auswirkungen sieht er grundsätzlich als vom Gesetzgeber intendiert an und verbindet auf diese Weise eine teleologische mit einer systematischen Auslegung.28

30

Auch in datenschutzrechtlichen Leitentscheidungen hat die teleologische Auslegung bereits eine wichtige Rolle gespielt. So hat der Gerichtshof z.B. in seiner „Safe Harbor“-Entscheidung entscheidend auf den Zweck der Art. 25 und 28 RL 95/46/EG abgestellt, um sein Ergebnis zu begründen.29 Dabei hat er auch auf Art. 8 GRCh zurückgegriffen, um diesen Zweck herzuleiten.30 Auch für die Auslegung des Begriffs „personenbezogenes Datum“ war eine Auslegung auf Grundlage des entsprechenden Erwägungsgrunds entscheidend.31

cc) Systematische Auslegung

31

Die systematische Auslegung erschließt den Regelungsgehalt einer Norm durch ihre Position und ihre Funktion innerhalb der Normen und des Systems des jeweiligen Textes.32 Innerhalb der DSGVO wäre beispielsweise die Auslegung eines Begriffs in einem Artikel anhand der entsprechenden Begriffsdefinition in Art. 4 DSGVO ein Fall der systematischen Auslegung.

Ein besonderer Fall der systematischen Auslegung des Unionsrechts ist die vertragskonforme Auslegung des Sekundärrechts.33

32

Insbesondere im Hinblick auf die RL 95/46/EG hat der Gerichtshof bei seiner Auslegung auch bereits auf Art. 8 GRCh zurückgegriffen und aus dieser die Zwecke einer Norm hergeleitet.34 Er sprach insoweit von einer Auslegung „im Lichte der Charta“.35 Es handelte sich wohl um eine systematische Auslegung, die darauf abzielte, den Gesetzeszweck für eine teleologische Auslegung herzuleiten.

Beispiel

Ein aktuelles Beispiel, in dem die systematische Auslegung eine große Rolle spielt, betrifft die Bestimmung der datenschutzrechtlichen Anforderungen an den Einsatz von Cookies. Im Zusammenhang mit der Auslegung der Anforderungen nach Art. 5 Abs. 3 RL 2002/58/EG hat der EuGH in seinem Urteil in Sachen Planet49 konstatiert, dass bei der Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts neben Wortlaut und Zielen auch der Kontext und das gesamte Unionsrecht zu berücksichtigen seien.36 Das könnte zur Folge haben, dass bei der Frage der Anwendung von Art. 6 DSGVO durchaus auch dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass in Art. 5 Abs. 3 RL 2002/58/EG ein explizites Einwilligungserfordernis enthalten ist.

dd) Historische Auslegung

33

Die historische Auslegung sucht den wahren Willen des Gesetzgebers (subjektiv-historische Auslegung) oder die historische Funktion einer Norm unter Betrachtung ihrer Entstehungsgeschichte zu ergründen (objektiv-historische Auslegung).37 Jedenfalls im Falle des Sekundärrechts, also auch der DSGVO, wenden die europäischen Gerichte auch diese Auslegungsmethode an.38

34

Allerdings hat die historische Auslegung nur eine stark untergeordnete Bedeutung.39 Primär findet sie bei verschiedenen veröffentlichten Fassungen aufeinander folgender Rechtsakte oder bei mehreren Entwürfen eines Rechtsakts Anwendung.40 Insbesondere nutzt der Gerichtshof die historische Auslegung, um gefundene Auslegungsergebnisse durch die historische Auslegung als Hilfsbegründung zu bestätigen.41

Praxishinweis

Angesichts der geringen Bedeutung der historischen Auslegungsmethode in der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist bei der Auslegung der DSGVO Vorsicht geboten, sofern ein Auslegungsergebnis primär mit einem Verweis auf die Änderungen des Entwurfs der DSGVO im Rahmen der Trilogverhandlungen gestützt wird. Es ist fraglich, ob der Gerichtshof den Trilogverhandlungen eine entscheidende Bedeutung beimessen wird.

ee) „Effet-utile-Prinzip“

35

In der europäischen Rechtsprechung hat das „Effet-utile-Prinzip“ eine besondere Bedeutung. Normen sind danach so auszulegen, dass sie ihrem Ziel am wirksamsten entsprechen.42 Unter mehreren Auslegungsergebnissen wäre also das Ergebnis zu wählen, mit dem das Ziel der jeweiligen Norm möglichst effektiv erreicht wird.43

36

Das „Effet-utile-Prinzip“ kann sowohl als eine Variante einer systematischen44 als auch einer teleologischen45 Auslegung gesehen werden.

Praxishinweis

Gerade im Datenschutzrecht ist das „Effet-utile-Prinzip“ häufig relevant. Bei sämtlichen Normen, die bestimmte Verhaltensweisen untersagen sollen, streitet das „Effet-utile-Prinzip“ für diejenige Auslegung, die dem jeweiligen Verbot zu einer besonders hohen Wirksamkeit verhilft. Allerdings ist nicht jegliches „Mehr an Datenschutz“ immer besonders wirksam im Sinne des „Effet-utile-Prinzips“. Vielmehr muss der spezifische Zweck der jeweiligen Norm besonders wirksam verwirklicht werden.

ff) Mischung verschiedener Auslegungsmethoden

37

Weder in der Rechtsprechung des Gerichtshofs noch generell ist es möglich, die Auslegungsmethoden eindeutig zu trennen. Ein Rückgriff auf die Erwägungsgründe kann einerseits einer teleologischen Auslegung dienen, um den Zweck einer Norm zu identifizieren, er mag aber auch Teil einer historischen Auslegung sein, um den historischen Willen des Gesetzgebers zu ermitteln. Darüber hinaus stellt der Gerichtshof seine methodologische Vorgehensweise regelmäßig kaum dar und konzentriert sich stattdessen auf die Ergebnisse der Auslegung.46 Vor diesem Hintergrund bleibt eine wertende Gesamtschau der Ergebnisse der verschiedenen Auslegungsmethoden zwangsläufig notwendig, weshalb es derart schwierig ist, Urteile des Gerichtshofs vorherzusagen.

Praxishinweis

In seinen jüngeren Entscheidungen hat der Gerichtshof durchgehend eine datenschutzfreundliche Linie verfolgt.47 Bei unklaren Auslegungsergebnissen mag es also für Unternehmen ratsam sein, eher der strengeren Auslegung zu folgen. Allerdings ist es wirtschaftlich manchmal nicht sinnvoll, der strengsten Rechtsansicht zu folgen. Die Entscheidungsfindung ist also schwierig und sollte jedenfalls in grundlegenden Fragen durch die Leitungsebene erfolgen.

Deshalb sollten Unternehmen eigene Positionen zu rechtlichen Fragestellungen entwickeln und diese im eigenen Datenschutzmanagement entsprechend umsetzen.48 Beispielsweise sollten jedenfalls große Unternehmen intern definieren, welche Daten als personenbezogene Daten behandelt werden.

c) Relevanz existierender Rechtsprechung

38

Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur DSRL kann nicht unreflektiert auf die DSGVO übertragen werden.

Beispiel

In kurzer Folge hat der EuGH drei viel beachtete Entscheidungen zur gemeinsamen Verantwortlichkeit gefällt49; und zwar bzgl. eines Fanpage-Betreibers und des dazugehörigen sozialen Netzwerks, bzgl. einer Glaubensgemeinschaft und ihren jeweiligen Mitgliedern sowie bzgl. eines Webseitenbetreibers und des Begünstigten eines sog. „Like-Buttons“. Sämtliche Urteile beziehen sich aber noch auf die Rechtslage nach der Datenschutzrichtlinie. Es ist durchaus umstritten, ob die Feststellungen des EuGH ohne weiteres zur Auslegung des Art. 26 DSGVO herangezogen werden können.50

39

Allerdings haben die Urteile in vielen Fällen trotzdem eine starke Indikationswirkung dahingehend, dass der Gerichtshof ähnliche Fragestellungen auf gleiche Art und Weise lösen wird. Insbesondere sind Entscheidungen des Gerichtshofs (bzw. EuGH) insoweit übertragbar, wie sie Normen der DSRL betreffen, die sich in identischer oder sehr ähnlicher Weise auch in der DSGVO wiederfinden. Beispielsweise dürften die Ausführungen des Gerichtshofs in seinem „Safe Harbor“-Urteil auch unter der DSGVO weitgehend Gültigkeit bewahren.51

40

Auch die bereits dargestellten Referenzen auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union in der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs52 haben zur Folge, dass die entsprechenden Urteile grundlegende Erwägungen enthalten, die auch für die DSGVO fortgelten dürften.

2. Auslegung der Begleitgesetze
a) Auslegungsmethoden
aa) Klassische Auslegungsmethoden

41

Bezüglich der klassischen Auslegungsmethoden der deutschen Gerichtsbarkeit – nämlich Wortlaut, Systematik, teleologische Auslegung und historische Auslegung – sei auf die existierenden ausführlichen Darstellungen verwiesen.53 Der Kern der Auslegungsmethoden lässt sich unter Ausklammerung der europäischen Besonderheiten auch aus den oben stehenden Ausführungen entnehmen.54

bb) Europarechtskonforme Auslegung

42

Im Datenschutzrecht ist außerdem die europarechtskonforme Auslegung von besonderer Bedeutung. Nach ihr sind nationale Gesetze der Mitgliedstaaten derart auszulegen, dass sie dem Unionsrecht nicht widersprechen.55 Diese Auslegungsmethode ist eine Ausprägung des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts.

43

Im datenschutzrechtlichen Kontext sind die nationalen Datenschutzgesetze stets kritisch darauf zu prüfen, inwiefern sie unionsrechtlichen Vorgaben entsprechen. Das gilt sowohl für das BDSG als auch für Spezialgesetze wie z.B. TKG und TMG.

44

Wie allein der Umfang des BDSG veranschaulicht, sieht der deutsche Gesetzgeber neben der DSGVO noch viel Raum für nationale Regelungen. Abgesehen von der Tatsache, dass diese Vorgehensweise das Ziel einer Rechtsharmonisierung in einem derart internationalen Feld wie dem Datenschutz konterkariert und damit volkswirtschaftlich bedenklich ist, bestehen bei diversen Normen auch Zweifel, ob sie europarechtskonform ausgelegt werden können. Schon unter der Datenschutzrichtlinie hat der Gerichtshof deutsche Sonderwege für europarechtswidrig erklärt.56 Es ist zu erwarten, dass der Gerichtshof den neuen Sonderwegen nach Geltung der DSGVO genauso kritisch gegenübersteht.

Beispiel

Ein erstes sehr praxisrelevantes Beispiel ergibt sich hierfür schon aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: Mit Urteil vom 27.3.2019 hat das BVerwG die Videoüberwachung öffentlicher Flächen in einer Zahnarztpraxis für unzulässig befunden.57 Hierbei wenden die Richter i.E. § 4 BDSG nicht an, weil er europarechtskonform teleologisch zu reduzieren sei.58 Dem Wortlaut nach gilt § 4 BDSG für die Videoüberwachung durch öffentliche und private Stellen gleichermaßen. Da die Mitgliedstaaten in Art. 6 Abs. 2, Abs. 3 DSGVO jedoch nur über Öffnungsklauseln verfügen, die sich auf Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO (rechtliche Verpflichtung) oder Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO (Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde) beziehen, verneinte das BVerwG das Vorliegen einer einschlägigen Öffnungsklausel für den Privatbereich. Die Zulässigkeit von Videoüberwachungen durch Private bestimmt sich deshalb nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

b) Relevanz existierender Rechtsprechung

45

Die zum BDSG a.F. existierende nationale Rechtsprechung kann praktisch nicht auf die neue Rechtslage übertragen werden. Kern des deutschen Datenschutzrechts ist nunmehr mit der DSGVO ein europäischer Rechtsakt, welcher direkt anwendbar ist. Diese Verordnung ist, wie bereits dargelegt,59 vollkommen autonom von nationalen Gesetzen auszulegen.

46

Allenfalls im Einzelfall – insbesondere bei den Spezialgesetzen wie dem TMG und dem TKG – mögen Gerichtsentscheidungen weiterhin relevant sein. Das sollte dann aber jeweils gründlich geprüft werden. Insbesondere sind auch diese datenschutzrechtlichen Spezialgesetze nunmehr im Lichte der DSGVO auszulegen, so dass potenziell sogar unveränderte Normen anders zu werten sein können.

15 Siehe beispielsweise zur Reichweite von Öffnungsklauseln oben Rn. 8ff. 16 Siehe zur Bedeutung von Stellungnahmen der Datenschutzbehörden Kap. 16 Rn. 62ff. 17 Siehe zur Rechenschaftspflicht Kap. 4 Rn. 27ff. 18 EuGH, Urt. v. 1.10.2019 – Rs. C-673/17, MMR 2019, 732, 734, Rn. 47 m. Anm Moos/Rothkegel. 19 Dauses/Ludwigs/Pieper, Teil B I Rn. 11, hält sie auch für die wichtigste; Bergmann/Bergmann, Begriff „Auslegung von Unionsrecht“; Calliess/Ruffert/Wegener, Art. 19 EUV (Lissabon) Rn. 13, und Schwarze/Becker/Hatje/Schoo/Schwarze/Wunderlich, Art. 19 EUV Rn. 36 m.w.N., halten hingegen die teleologische Auslegungsmethode für wichtiger. 20 Dauses/Ludwigs/Pieper, Teil B I Rn. 12; Calliess/Ruffert/Wegener, Art. 19 EUV (Lissabon) Rn. 13. 21 Bergmann/Bergmann, Begriff „Auslegung von Unionsrecht“. 22 Griller/Rill/Streinz, S. 223, 243. 23 Vgl. Calliess/Ruffert/Wegener, Art. 19 EUV (Lissabon) Rn. 13 mit zahlreichen Nachweisen. 24 Schwarze/Wunderlich, Art. 19 EUV Rn. 36 m.w.N.; Griller/Rill/Streinz, S. 223, 243. 25 Dauses/Ludwigs/Pieper, Teil B I Rn. 35 unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 17.6.1971 – 3/71, ECLI:EU:C:1971:70, S. 588; EuGH, Urt. v. 4.10.1972 – 9–72, ECLI:EU:C: 1972:81, S. 969; EuGH, Urt. v. 4.4.1974 – 167–73, ECLI:EU:C:1974:35, S. 378; EuGH, Urt. v. 10.10.1974 – 25–74, ECLI:EU:C:1974:102, S. 1023; EuGH, Urt. v. 30.1.1974 – 159–73, ECLI:EU:C:1974:9, S. 1230; EuGH, Urt. v. 28.6.1979 – verb. Rs. 233, 234 und 235/78, ECLI:EU:C:1979:174; EuGH, Urt. v. 12.7.1979 – 244/78, ECLI: EU:C:1979:198, S. 2682; EuGH, Urt. v. 7.7.1981 – 158/80, ECLI:EU:C:1981:163, S. 1869; EuGH, Urt. v. 29.3.1979 – 118/77, ECLI:EU:C:1979:92; EuGH, Urt. v. 6.10.1981 – 246/80, ECLI:EU:C:1981:218, S. 2330; GA Roemer, EuGH, Urt. v. 16.3.1971 – 67/69, ECLI:EU:C:1971:26, S. 222; speziell zum Datenschutzrecht EuGH, Urt. v. 6.10.2015 – C-362/14 Rn. 46, BeckEuRS 2015, 447115. 26 EuGH, Urt. v. 24.5.2011 – C-54/08, ECLI:EU:C:2011:339, S. 1870. 27 Dauses/Ludwigs/Pieper,Teil B I Rn. 44. 28 Dauses/Ludwig/Pieper, Teil B I Rn. 44f. 29 EuGH, Urt. v. 6.10.2015 – C-362/14, BeckEuRS 2015, 447115, Rn. 56f. u. Rn. 72. 30 EuGH, Urt. v. 6.10.2015 – C-362/14, BeckEuRS 2015, 447115 Rn. 72f. 31 EuGH, Urt. v. 19.10.2016 – C-582/14, MMR 2016, 842, Rn. 42ff. m. Anm. Moos/Rothkegel. 32 Riesenhuber/Pechstein/Drechsler, § 7 Rn. 22ff. 33 Calliess/Ruffert/Wegener, Art. 19 EUV (Lissabon) Rn. 15. 34 EuGH, Urt. v. 6.10.2015 – C-362/14, BeckEuRS 2015, 447115, Rn. 47, 58, 66. 35 EuGH, Urt. v. 6.10.2015 – C-362/14, BeckEuRS 2015, 447115, Rn. 73f. 36 EuGH, Urt. v. 1.10.2019 – Rs. C-673/17, MMR 2019, 732, 734, Rn. 48 m. Anm Moos/Rothkegel. 37 Riesenhuber/Pechstein/Drechsler, § 7 Rn. 33. 38 Dauses/Ludwigs/Pieper, Teil B I Rn. 46; EuGH, Urt. v. 1.10.2019 – Rs. C-673/17, MMR 2019, 732, 734, Rn. 48 m. Anm Moos/Rothkegel. 39 Calliess/Ruffert/Wegener, Art. 19 EUV (Lissabon) Rn. 14. 40 Dauses/Ludwigs/Pieper, Teil B I Rn. 46. 41 Calliess/Ruffert/Wegener, Art. 19 EUV (Lissabon) Rn. 14; Dauses/Ludwig/Pieper, Teil B I Rn. 46. 42 Vgl. Dauses/Ludwigs/Pieper, Teil B I Rn. 46 mit zahlreichen Nachweisen. 43 Calliess/Ruffert/Wegener, Art. 19 EUV (Lissabon) Rn. 16. 44 So z.B. wohl Dauses/Ludwigs/Pieper, Teil B I Rn. 30. 45 So Calliess/Ruffert/Wegener, Art. 19 EUV (Lissabon) Rn. 16. 46 Dauses/Ludwigs/Pieper, Teil B I Rn. 10. 47 Für eine überblicksartige Zusammenstellung: Skouris, NVwZ 2016, 1359; eingehend zum „Safe Harbor“-Urteil: Moos/Schefzig, CR 2015, 625; zum „Breyer-Urteil“: MMR 2016, 842 m. Anm. Moos/Rothkegel; siehe auch Kap. 19. 48 Siehe zum Datenschutzmanagement Kap. 10. 49 Siehe im Einzelnen Kap. 19 Rn. 30ff. 50 EuGH, Urt. v. 29.7.2019 – Rs. C-40/17, MMR 2019, 579, 586 m. Anm. Moos/Rothkegel. 51 Siehe zur Fragestellung internationaler Datenübermittlungen und die „Safe Harbor“-Entscheidung Kap. 9 Rn. 23ff. 52 Vgl. oben Rn. 30, 32; siehe auch Kap. 9 Rn. 26 zum Einfluss d. EGRC im Schrems I-Urteil. 53 Z.B. Zippelius, Juristische Methodenlehre. 54 Siehe Rn. 24ff. 55 Calliess/Ruffert/Ruffert, Art. 1 AEUV Rn. 24. 56 Siehe EuGH, Urt. v. 19.10.2016 – C-582/14, MMR 2016, 842, Rn. 62ff. m. Anm. Moos/Rothkegel. 57 BVerwG, Urt. v. 27.3.2019 – 6 C 2.18, ECLI:DE:BVerwG:2019:270319U6C2.18.0. 58 BVerwG, Urt. v. 27.3.2019 – 6 C 2.18, ECLI:DE:BVerwG:2019:270319U6C2.18.0, Rn. 47. 59 Vgl. oben Rn. 23.

Kapitel 2 Grundlagen des Datenschutzrechts

Übersicht


Rn.
I. Datenschutz im Anwendungsbereich des EU-Rechts1
II. Schutzgut des Datenschutzrechts3
1. Schutz der natürlichen Personen4
2. Schutz des freien Datenverkehrs7
III. Grundbegriffe des Datenschutzrechts10
1. Personenbezug10
2. Datenverarbeitung14
3. Verantwortlicher15
IV. Zusammenspiel mit anderen Rechtsmaterien17
1. Wettbewerbsrecht19
2. Kartellrecht21
a) Missbräuchliche Nutzung von Kundendaten22
b) Missbräuchliche Zugangsverweigerung zu Daten25
c) AGB-Recht26
3. Besonderer Geheimnisschutz30
a) Berufsrechtliche Schweigepflichten31
b) Strafrechtliche Schweigepflichten32
c) Fernmeldegeheimnis34
d) Schutz von Geschäftsgeheimnissen36
4. Arbeits- und Mitbestimmungsrecht39
a) Umfang von Datenerhebungen im Bewerbungsgespräch40
b) Betriebsvereinbarungen als datenschutzrechtliche Erlaubnisvorschrift43
c) Einsicht in Personalakten44
d) Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte46

I. Datenschutz im Anwendungsbereich des EU-Rechts

1

Für die Unternehmenspraxis, an die sich dieses Buch maßgeblich richtet, ist vor allem derjenige Teil des Datenschutzrechts relevant, der die Verarbeitung von Daten eben durch private Wirtschaftsunternehmen betrifft. Dieser Bereich ist durch einen grundsätzlichen Vorrang des Europarechts – und mit ihm sowohl des Sekundärrechts (einschließlich der DSGVO) als auch der EU-Grundrechtsverbürgungen – vor dem nationalen Recht geprägt. Die relevanten Grundlagen des Datenschutzrechts – einschließlich der jeweiligen Grundrechtsverbürgungen – ergeben sich insoweit aus dem Unionsrecht.

Praxishinweis

Deshalb gelten nur für Datenverarbeitungsvorgänge außerhalb des Anwendungsbereichs des primären und sekundären Unionsrechts weiter direkt etwaige nationale Grundrechtsverbürgungen, also z.B. auch das vom BVerfG entwickelte „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“. Im Anwendungsbereich des EU-Rechts gilt hingegen ein grundsätzlicher Vorrang der EU-Datenschutzgrundrechte.

2

Eine Einschränkung von diesen Grundsätzen gilt dort, wo das Unionsrecht Umsetzungsspielräume eröffnet – im Falle der DSGVO also bei den Öffnungsklauseln, die den Mitgliedstaaten konkretisierende Regelungen gestatten. Bei nationalen Gesetzen, die von diesen Öffnungsklauseln Gebrauch machen, können auch die nationalen Grundrechtsverbürgungen beachtenswert sein.1

1 Zu Einzelheiten dieser „konkurrierenden Mehrfachbindung“ und der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG ausführlich: BeckOK-DS/Schneider, Syst. B Rn. 11.

II. Schutzgut des Datenschutzrechts

3

Das EU-Datenschutzrecht verfolgt im Wesentliche zwei Ziele: Zum einen dient es dazu, die Menschen (also im juristischen Sprachgebrauch „natürliche Personen“) bei der Verarbeitung der sie betreffenden Daten zu schützen. Zum anderen soll die das Datenschutzrecht mittlerweile sehr wesentlich prägende DSGVO aber auch den freien Datenverkehr innerhalb der EU sicherstellen.2

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