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Wolfgang Wehowsky / Harald Rihm

Die Rentenberatung

inkl. Grundrente 2021, Rentenpaket 2019, Neuregelungen 2018, Flexi-Rente 2017 und Rentenpaket 2014


Umschlagabbildung: Olivier Le Moal – stock.adobe.com

© 2022 • expert Verlag

Dischingerweg 5 • D-72070 Tübingen

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Internet: www.expertverlag.de eMail: info@verlag.expert

ISBN 978-3-8169-3535-3 (Print)

ISBN 978-3-8169-0066-5 (ePub)

Inhalt

  Vorwort

 1 64 Jahre Reformen in der gesetzlichen Rentenversicherung1.1 Die grundlegende Rentenreform 19571.2 Die Rentenreform 19721.3 Gesetzliche Änderungen von 1972 bis 19921.4 Die Rentenreform 19921.5 Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) ab 01.01.19971.6 Die Rentenreform 19991.7 Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (in Kraft ab 01.01.2001)1.8 Altersvermögens- und Altersvermögens‐Ergänzungsgesetz (in Kraft ab 01.01.2002)1.9 Reformmaßnahmen der Jahre 2003 und 20041.9.1 Alterseinkünftegesetz1.9.2 Kinder-Berücksichtigungsgesetz1.9.3 Hartz IV (in Kraft am 01.01.2005)1.9.4 Verbesserung für Lebenspartnerschaften bei der Hinterbliebenenversorgung1.9.5 Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung1.10 Haushaltsbegleitgesetz 20061.11 Reformen 2006 bis 2009Rentenerhöhung zum 01. Juli 2007Rentenerhöhung zum 1. Juli 2008Rentenerhöhung zum 1. Juli 2009Neue Rentengarantie verabschiedet / Keine Rentenanpassung 20101.12 Reformen 2010 bis 2020 / Rentenanpassungen ab 2012Beitragssatz weiter abgesenktRentenpaket I 2014Weitere Neuerungen ab 01.01./01.07.2017Folgende Antworten zu ausgewählten Fragen versuchen die Inhalte der Änderungen zum 01.01. oder 01.07.2017 zu erläutern:1.13 Abschluss der Rentenüberleitung in den neuen Bundesländern1.14 Die Grundrente ab 01.01.2021 – als Kurzüberblick für den schnellen Leser

 2 Die drei Säulen der Altersvorsorge2.1 Sicherungsziele der drei Säulen2.2 Welchen Risiken ist die Basisleistung der gesetzlichen Rente ausgesetzt?2.3 Zur Rendite der gesetzlichen Rente – heute und in der Zukunft2.4 Rendite-Plus durch weitere Regelleistungen2.5 Verfahrensgrundsatz: Ohne Antragstellung keine Leistung2.6 Grundsätzliches zur Versicherung und Finanzierung in der gesetzlichen Rentenversicherung2.6.1 Beitragsbemessungsgrundlage2.6.2 Beitragssatz2.6.3 Beitragsbemessungsgrenzen2.7 Die Pflegeversicherung (Elftes Buch – SGB XI)2.7.1 Voraussetzungen für Pflegebedürftigkeit2.7.2 Pflegesachleistungen und Pflegegeld2.7.3 Versicherungspflicht der Pflegepersonen

 3 Rentenrechtliche Zeiten3.1 Beitragszeiten3.1.1 Pflichtbeitragszeiten3.1.2 Zeiten mit freiwilligen Beiträgen3.1.3 Zeiten, für die Entgeltpunkte nach § 70 Abs. 3 a SGB VI gutgeschrieben werden3.1.4 Vollwertige Beitragszeiten und beitragsgeminderte Zeiten3.2 Beitragsfreie Zeiten3.2.1 Die Ersatzzeiten3.2.2 Die Anrechnungszeiten3.3 Die Zurechnungszeit3.4 Berücksichtigungszeiten3.4.1 Kinderberücksichtigungszeiten3.4.2 Pflegeberücksichtigungszeiten3.4.3 Auswirkungen

 4 Minijobs und Midijobs4.1 Minijobs4.1.1 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen4.1.2 Kurzfristige Beschäftigungen4.1.3 Minijobs im Haushalt4.2 Midijobs4.2.1 Übergangsbereich (bis 30.06.2019 Gleitzone)4.2.2 Die beitragspflichtigen Einnahmen im Übergangsbereich4.2.3 Beitragstragung im Übergangsbereich4.2.4 Leistungsrechtliche Auswirkungen des Übergangsbereiches in der gesetzlichen Rentenversicherung

 5 Versichertenrenten5.1 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit5.1.1 Allgemeines5.1.2 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung5.1.3 Rente wegen voller Erwerbsminderung5.1.4 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit5.2 Renten wegen Alters5.2.1 Die Regelaltersrente (§§ 35, 235 SGB VI)5.2.2 Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI)5.2.3 Altersrente für langjährig Versicherte (§§ 36, 236 SGB VI)5.2.4 Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§§ 37, 236 a SGB VI)5.2.5 Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeitoder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 SGB VI)5.2.6 Die Altersrente für Frauen (§ 237a SGB VI)5.2.7 Die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§§ 40, 238 SGB VI) – nicht behandelt, da knappschaftliche Besonderheit5.2.8 Hinzuverdienst / Flexi-Rente5.3 Praxis-BeispieleBeispiel A:Beispiel A: LösungsvorschlagBeispiel B:Beispiel B: LösungsvorschlagBeispiel C:Beispiel D:5.4 Erziehungsrente (§ 47 SGB VI)

 6 Ansprüche auf Renten wegen Todes6.1 Allgemeines6.1.1 Erweiterung der Anspruchsberechtigten um die gleichgeschlechtliche Ehe und den Paaren aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft6.2 Überblick über die Anspruchsvoraussetzungen auf die Renten wegen Todes6.3 Witwen- und Witwerrenten6.3.1 Persönliche Anspruchsvoraussetzungen6.3.2 Ausschluss des Anspruchs auf Witwen- bzw. Witwerrente („Versorgungsehe“, Rentensplitting)6.3.3 Anspruch auf kleine Witwenrente (§ 46 Abs. 1 SGB VI)6.3.4 Anspruch auf große Witwen(r)rente (§§ 46 Abs. 2 SGB VI, 242 a SGB VI)6.3.5 Zuschlag zur Witwen- bzw. Witwerrente (§ 78 a VI)6.3.6 Zugangsfaktor bei der Berechnung der Witwen- bzw. Witwerrente (§§ 77, 264d SGB VI)6.3.7 Beginn der Witwen- bzw. Witwerrente (§ 99 Abs. 2 SGB VI)6.3.8 Achtung! Wichtige Änderungen beim Hinterbliebenenrentenrecht6.4 Waisenrente (§ 48 SGB VI)6.4.1 Welche Anspruchsvoraussetzungen müssen vorliegen?6.4.2 Status einer Halb- oder einer Vollwaise6.4.3 Anspruchsberechtigte Kinder6.4.3 Anspruchszeitraum bis zum 18. Lebensjahr6.4.4 Verlängerung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres6.4.5 Weitere Verlängerung durch Grundwehrdienst und Zivildienst bis 30.06.20116.4.6 Beginn der Waisenrente6.5 Hinterbliebenenrente wegen Verschollenheit6.6 Witwen- bzw. Witwerrentenabfindung (§ 107 SGB VI)6.7 Witwen- und Witwerrente an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten (§ 243 SGB VI)6.8 Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten (§§ 46 Abs.3 / 90 SGB VI)6.9 Erziehungsrente6.10 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes6.10.1 Wie wird die Einkommensanrechnung durchgeführt?6.10.2 Anrechenbare Einkommen6.10.3 Freibetrag für die Einkommensanrechnung6.10.4 Erstmaliges Zusammentreffen6.10.5 Änderungen in der Höhe des Anrechnungsbetrages / Verfahren bei der Rentenanpassung

 7 Versorgungsausgleich und Rentensplitting7.1 Versorgungsausgleich bei Scheidung7.1.1 Durchführung des Versorgungsausgleichs neuen Rechts7.1.2 Auskunft über den Ehezeitanteil7.1.3 Ermittlung des Ausgleichswertes7.1.4 Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich7.1.5 Wie wirkt sich der Versorgungsausgleich auf die Rentenhöhe aus?7.1.6 Korrespondierender Kapitalwert7.1.7 Anpassungsregelungen7.1.8 Ausschluss eines Versorgungsausgleiches7.2 Rentensplitting unter Ehegatten7.2.1 Voraussetzungen für das Rentensplitting7.2.2 Rentensplitting nach dem bis zum 31.12.2007 geltenden Recht7.2.3 Änderungen beim Rentensplitting für die Zeit ab 01.01.20087.2.4 Zusammenfassung der Vor- und Nachteile des Rentensplittings7.2.5 Änderung des einmal durchgeführten Rentensplittings

 8 Das Wichtigste zur Rentenberechnung8.1 Der Rentenbescheid nebst Anlagen8.2 Erläuterungen des Rentenbescheides

 9 Die steuerliche Behandlung von Renten und Beiträgen9.1 Allgemeines9.2 Recht bis 31.12.20049.3 Recht ab 01.01.20059.3.1 Steuerfreistellung der Beiträge9.3.2 Besteuerung der Leistungen

 10 Das Versicherungskonto und Auskünfte10.1 Versicherungskonto10.1.1 Versicherungsnummer10.1.2 Sozialversicherungsausweis10.1.3 Inhalt des Versicherungskontos10.2 Auskunft aus dem Versicherungskonto10.2.1 Auskunft von Amts wegen10.2.2 Auskunft auf Antrag10.3 Die Renteninformation10.3.1 Wer erhält eine Renteninformation?10.3.2 Was steht in der Renteninformation?10.3.3 Inhalt der Renteninformation durch die Rentenversicherungsträger10.4 Die Rentenauskunft10.4.1 Inhalt der Rentenauskunft10.4.2 Sonderfälle der RentenauskunftAnlage A:Anlage B: Anhang10.5 Auswirkungen einer Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung (§ 187a SGB VI)10.5.1 Grundlage der Beitragszahlung – § 187a Abs. 1a SGB VI10.5.2 Gültigkeit der besonderen Rentenauskunft10.5.3 Besonderheiten der Prognoseauskunft – Hochrechnung10.5.4 Ermittlung der Rentenminderung und des Beitragsaufwandes10.5.5 Änderung des Beitragsaufwandes10.5.6 Auswirkungen der Beitragszahlung nach § 187a SGB VI10.5.7 Steuerliche Betrachtung

  11 Private Altersvorsorge in Form der Riester-Rente 11.1 Was wird gefördert? (Förderkriterien und Zertifizierung) 11.2 Wer wird gefördert? (förderberechtigter Personenkreis) 11.3 Welcher Beitrag ist zu leisten? 11.4 Wie hoch ist die Förderung? (Zulagen und Sonderausgabenabzug) 11.5 Der Sonderausgabenabzug (seit 1.1.2005) 11.6 Wie wird gefördert? (das Zulagenverfahren) 11.7 Besonderheiten 11.8 Die Riester-Rente über den Betrieb 11.9 Besteuerung der Auszahlungen 11.10 Änderungen ab 2013

  12 Private Altersvorsorge in Form der Rürup-Rente 12.1 Voraussetzungen der Rürup-Rente 12.2 Steuerliche Behandlung der Rürup-Rente

  13 Betriebliche Altersvorsorge 13.1 Durchführungswege 13.2 Besonderheiten 13.3 Unverfallbarkeit 13.4 Finanzierungsformen 13.5 Steuerliche Förderung 13.6 Überblick über die Steuerfreibeträge und beitragsfreien Entgelte (Stand 2021)

 14 Die Grundrente14.1 33 Jahre Grundrentenzeiten – Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschlagsberechnung14.2 Feststellung der Grundrenten-Bewertungszeiten14.3 Ermittlung des Grundrentenzuschlages14.3.1 Rentenberechnung – Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung14.4 Einkommensprüfung des Zuschlags für die Grundrente14.5 Wie wirkt sich der Zuschlag für langjährige Versicherung bei speziellen Sachverhalten aus?14.6 Zuschlag an Entgeltpunkten bei langjähriger Versicherung bei einem Rentenbeginn von 1992 bis 202014.7 Allgemeines

 15 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung15.1 Anspruchsvoraussetzungen15.2 Einkommensanrechnung auf die Grundsicherung (Spezielle Corona-Hilfen aufgrund der weltweiten Pandemie 2020/2021 bleiben unberücksichtigt!)15.3 In welcher Höhe besteht Anspruch auf Leistungen?15.3.1 Aktuelle Regelsätze nach Bundesländern15.4 Grundsicherung und Grundrente 2021 mit zusätzlichem Freibetrag15.5 Zusammenarbeit mit den Trägern der Rentenversicherung15.6 Wann beginnt die Grundsicherungsleistung?

  16 Literaturtipps zur gesetzlichen Rentenversicherung

  Register

Vorwort

Wenn man sich das Rechtsdienstleistungsangebot in Deutschland näher anschaut, so vermittelt dies doch interessante und überraschende Erkenntnisse. Rund 165.000 Rechtsanwälten und ca. 90.000 Steuerberatern bzw. Steuerbevollmächtigten stehen nur etwas mehr als 1.000 gerichtlich zugelassene Rentenberater gegenüber. Diese Personen sind neben den vielen Tausend amtlichen und ehrenamtlichen Beratern der Deutschen Rentenversicherung ebenfalls Ansprechpartner in allen Fragen der Altersvorsorge. Dabei gibt es auch in Zukunft erheblichen Bedarf an kompetenter Renten- und Altersvorsorgeberatung. Immerhin ist die Deutsche Rentenversicherung europaweit der größte gesetzliche Rentenversicherer und betreut mehr als 57 Millionen Kunden – fast drei Viertel der Menschen in der Bundesrepublik. Nicht zuletzt unter Berücksichtigung der neuen Reformgesetze im Rentenversicherungsrecht hat die Bedeutung der Altersvorsorge erheblich zugenommen. Das Rentenpaket I mit der Mütterrente (2014), das Flexi-Rentengesetz (2016), die Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen Erwerbsminderung (2017), das Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz (2018) sind beste Beispiele dafür.

Den Schlusspunkt für die erfolgreichen Anstrengungen der 3. Großen Koalition (2018-2021) zur Verbesserung der Einkommenssituation der Rentnerinnen und Rentner bildet die Grundrente für langjährige Versicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen. Sie ist als Rentenzuschlag konzipiert und unabhängig von einer nachzuweisenden Bedürftigkeit der Leistungsbezieher, unterliegt aber der Einkommensanrechnung. Die Grundrente wird als große soziale Errungenschaft bezeichnet und ist mit Wirkung vom 01.01.2021 eingeführt worden.

Unser Ziel ist es, auch mit der neuen Auflage des Fachbuches das jetzt geltende Rentenrecht fachbezogen zu erläutern und durch praktische Beispiele verständlicher zu gestalten. Auch der Rentenbescheid, der im Verwaltungsverfahren nur noch mit verkürzten Berechnungsübersichten an den Versicherten versandt wird, erhält in diesem Buch eine voll umfängliche Darstellung und Erläuterung zum gesamten Berechnungsvorgang. Zurecht erwarten die Leser präzise Antworten u.a. auf folgende Fragen: „Welche Rentenansprüche habe ich?“, „Kann ich früher in Rente gehen und wie funktioniert das am besten ohne Abschläge?“ „Besteht die Möglichkeit, meine Abschläge bei vorzeitiger Altersrente durch zusätzliche Beitragszahlung auszugleichen?“ „Welche Chancen bestehen, um neben der Rente noch Hinzuverdienst zu erzielen?“, „Wie wird meine Rente berechnet“ bzw. „Was versteht man unter der Grundrente und bin ich dafür berechtigt?“

Entscheidend für die künftige Entwicklung der Rentenversicherung im Zusammenhang mit einer auskömmlichen Altersvorsorge bis 2030 und darüber hinaus wird die Weichenstellung sein, die politisch nach der Bundestagswahl am 26.09.2021 von der neuen Bundesregierung vorgenommen wird. Auswirkungen dürften ab 2023 zu erwarten sein.

Unser Buch wendet sich an alle Mitarbeiter im Personal- und Sozialwesen, der Unternehmen, der Industrie, des Handels sowie der Banken und Versicherungen. Auch für die mit Sozialrechtsfragen betrauten Mitarbeiter von Steuerberatungsbüros, der Gewerkschaften und der Sozialverbände, die Mitglieder der Widerspruchsausschüsse, die Institutionen der Sozialgerichtsbarkeit, die ehrenamtlichen Versichertenberater und für die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz tätigen Rentenberater soll es ein profundes Nachschlagewerk sein.

Karlsruhe, im September 2021

Wolfgang Wehowsky und Harald Rihm

1 64 Jahre Reformen in der gesetzlichen Rentenversicherung

Wenn dieses Buch erscheint, befinden wir uns im 64. Jahr nach der ersten großen Rentenreform des Jahres 1957. Insgesamt kann die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland seit 1889 bereits auf eine 132-jährige Geschichte zurückblicken. Dass es sich dabei um eine Erfolgsgeschichte handelt, ist durch die Fakten belegt. Hervorzuheben sind insbesondere die Sicherheit und Stabilität der gesetzlichen Rentenversicherung. Die gesetzliche Rente hat außergewöhnliche Krisensituationen in ihrer langjährigen Geschichte mit Bravour gemeistert.

Keiner der heute 30- bis 60-Jährigen, aber auch wenige Ältere können sich heute noch die gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen ausmalen, die von der Bevölkerung während und nach den beiden Weltkriegen zwischen 1914 und 1918 sowie zwischen 1939 und 1945 zu bewältigen waren.

Selbst die Hyperinflation des Jahres 1923 in der Weimarer Republik, eine der stärksten Geldentwertungen, die eine der großen Industrienationen in der Neuzeit je erleben musste, konnte der Rentenversicherung etwas anhaben. Die Weltwirtschaftskrise 1929, die die sog. „Goldenen Zwanziger Jahre“ beendete, und die Währungsreform 1948 mit Einführung der DM konnten das Leistungsgefüge der Rentenversicherung ebenfalls nicht erschüttern.

Die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung war bis 1956 auf ein Anwartschaftsdeckungsverfahren gegründet. Danach sollten aber die Rentenzahlungen ursprünglich keine Lohnersatzfunktion besitzen, sondern lediglich einen Zuschuss zum Lebensunterhalt darstellen.

Wie war es möglich, unser Rentensystem durch eine Vielzahl von Reformen immer up to date zu halten? Als besonderen Vorteil für die Entwicklung einer modernen Rentenversicherung hat es sich dabei erwiesen, dass die im Sozialgesetzbuch vorgesehene SelbstverwaltungSelbstverwaltung der Rentenversicherungsträger, die gesetzgebenden Körperschaften und die sie tragenden Parteien, die Verbände und die Gewerkschaften, Organisationsstruktur, Leistungsumfang und Leistungsniveau der gesetzlichen Rentenversicherung vorausschauend und flexibel an die grundlegenden gesellschaftlichen Umwälzungen in der Bundesrepublik anpassen konnten. Themen dieses Paradigmenwandels sind z.B. die überwundene Stagnation unserer volkswirtschaftlichen Entwicklung als Folge der Globalisierung und offener Märkte, der Geburtenrückgang, das ständig steigende Lebensalter und die damit sich verändernde Altersstruktur der Rentenversicherten und Leistungsempfänger.

Heute, nach Inkrafttreten der letzten großen Reformen mit Anhebung der RegelaltersgrenzeRegelaltersgrenze vom 65. auf das 67. Lebensjahr sowie der Rentenpakete 2014 und 2018 steht das bundesdeutsche Rentensystem wieder auf stabilen Füßen. Die Nachhaltigkeitsrücklage der Rentenversicherung beträgt Ende 2020 mit mehr als 36 Milliarden € noch 1,53 Monatsausgaben. Trotz der einzupreisenden Auswirkungen der Corona-Pandemie, die uns 2020 vor große Herausforderungen in jeglicher Hinsicht gestellt hat, ist das ein gutes Ergebnis. Der unumgängliche Lockdown aufgrund des Corona-Virus führte 2020 auf dem Arbeitsmarkt zu einem Rückgang der Zahl der Beschäftigten, einem dramatischen Anstieg der Zahl der Kurzarbeiter und einer Zunahme der Arbeitslosigkeit. Der Rentenbeitragssatz kann zwar trotz angespannter Einnahmesituation zunächst bei 18,6 Prozent gehalten werden. Dennoch zeichnen sich heute schon moderate Beitragssatzsteigerungen ab 2023 ab. Die Krise ist auch bei den Rentnern angekommen. Eine Rentenanpassung im Jahr 2021 findet nicht statt. Für Kurzarbeitergeld werden zwar Rentenbeiträge gezahlt, aber dies ist kein Entgelt, das in die Berechnung der Rentenanpassung für 2021 eingeht. Hier wirkt sich die rückläufige Lohnentwicklung des Vorjahres direkt auf die Rentenanpassung aus. Die Rücklagen der gesetzlichen Rentenversicherung werden nach der letzten Finanzschätzung in den kommenden Jahren kontinuierlich abschmelzen und voraussichtlich im Jahr 2023 die Untergrenze von 0,2 Monatsausgaben erreichen. Beitragssatzsteigerungen sind dann ohnehin unvermeidlich.

Was waren nun in den letzten 64 Jahren die Highlights der bundesdeutschen Sozialpolitik, die der gesetzlichen Rentenversicherung ihr Gepräge gaben?

Am Anfang stand die grundlegende Rentenreform des Jahres 1957, mit der die gesetzliche Rentenversicherung mit so viel Energie aufgeladen wurde, dass sie ihre herausragende sozialpolitische Bedeutung bis in die Gegenwart hinein bewahren konnte.

1.1 Die grundlegende Rentenreform 1957Rentenreform 1957

Diese Reform wird zu Recht als Jahrhundertwerk bezeichnet. Sie war notwendig geworden, nachdem sich in der wirtschaftlich aufstrebenden Bundesrepublik in den 50er Jahren der Abstand zwischen Löhnen und Renten ständig vergrößerte und mit Rentenzulagen bzw. pauschalen Rentenerhöhungen kein Anschluss an die Einkommensentwicklung erzielt werden konnte.

Schwerpunkte der Reform waren eine Gleichstellung der rentenrechtlichen Ansprüche für Arbeiter und Angestellte und die Einführung der neuen bruttolohnbezogenen dynamischen Rente. Damit verbunden war auch die wegweisende Umstellung der Finanzierung der Rentenversicherung vom Anwartschaftsdeckungsverfahren auf das Umlageverfahren.

Die grundlegende Rentenreform 1957

Die wichtigsten Grundsätze waren:

 Gleiches Recht für Arbeiter und Angestellte

 Eine neue „lohnbezogene Rentenformel

 Die Rente hat Lohnersatzfunktion

 Finanzierung der Rente durch die aktiv Versicherten (Umlageverfahren)

 Generationenvertrag!

 Rehabilitation vor Erwerbsminderungsrente

 Gleiches Recht für Arbeiter und AngestellteDurch die getrennte Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung für die Berufsgruppe der Arbeiter in der Reichsversicherungsordnung und für die Berufsgruppe der Angestellten in dem Angestelltenversicherungsgesetz existierten einige Leistungsunterschiede bei den Ansprüchen auf eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitsrente, den jeweiligen Hinterbliebenenrenten und bei der Ermittlung der Rentenhöhe. Seit 1957 ist gewährleistet, dass es beitrags- und rentenrechtlich keinerlei Unterschiede mehr zwischen Arbeitern und Angestellten gibt.

 Die neue „lohnbezogene“ RentenformelDie neue dynamische Rentenformel basierte auf vier miteinander verknüpften Faktoren. Dabei ging es umdie Zahl der jeweils anrechnungsfähigen Versicherungsjahre,das Verhältnis des jeweils versicherten Bruttolohnes zum Durchschnittsbruttolohn aller Versicherten während der gesamten Versicherungszeit (persönliche Bemessungsgrundlage),eine durch den Gesetzgeber festgelegte allgemeine Bemessungsgrundlage, die das aktuelle durchschnittliche Lohnniveau widerspiegelt undeinen Steigerungssatz je Versicherungsjahr in Höhe von 1,5 Prozent (Erwerbsminderungsrente, Altersrente) und 1 Prozent (Berufsunfähigkeitsrente).

Wer z.B. 45 anrechnungsfähige Versicherungsjahre geleistet hatte, erhielt als Altersrente jährlich 67,5 Prozent der persönlichen Bemessungsgrundlage. Die Rente hatte erstmals Lohnersatzfunktion, nachdem sie bezüglich ihrer Höhe auch abhängig wurde von der aktuellen Entwicklung der Bruttolöhne und Gehälter. Die Umstellung der Rentenformel 1957 führte seinerzeit sofort zu einer durchschnittlichen Steigerung der Renten aus der Arbeiterrentenversicherung um 65 und aus der Angestelltenversicherung um 72 Prozent.

 Finanzierung der Rente durch die aktiv Versicherten (Umlageverfahren)Nach dem Umlageprinzip zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ab 1957 je zur Hälfte in die Rentenkassen ein, die zudem noch von einem BundeszuschussBundeszuschuss gespeist werden. Heute (2012) werden die Renten in erheblichem Umfang (etwas mehr als 30 Prozent) mit Mitteln aus dem Bundeshaushalt – also aus Steuermitteln – finanziert. Beim Bundeszuschuss wird zwischen dem allgemeinen und dem zusätzlichen Zuschuss unterschieden. Der allgemeine Zuschuss dient der Finanzierung der Leistungen in gleicher Weise wie die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber. Der zusätzliche Zuschuss, der aus einer Mehrwertsteuererhöhung um 1 Prozent im Jahr 1998 resultiert und seit 1999 um die Ökosteuer ergänzt wurde, soll die nicht beitragsgedeckten Leistungen der Rentenversicherung abdecken. Bundeszuschuss und zusätzlicher Bundeszuschuss haben folgenden Hintergrund: Die gesetzliche Rentenversicherung übernimmt eine Reihe von Leistungen, die nicht auf den Kreis der Versicherten und Beitragszahler begrenzt sind, so dass die Leistungen nicht in vollem Umfang durch entsprechende Beitragseinnahmen gedeckt sind. Zu den ungedeckten Leistungen zählen u.a. Ersatzzeiten, wie Wehr- und Kriegsdienst, Fremdrenten, Kindererziehungszeiten, Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten sowie die Rentenfinanzierung in den neuen Bundesländern.

 GenerationenvertragGenerationenvertragSo bezeichnet man ein ungeschriebenes Übereinkommen zwischen den Generationen, mit der die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung gesichert werden soll. Die derzeitigen Erwerbstätigen zahlen mit ihren Beiträgen die Renten der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Personen und erwerben dabei gleichzeitig Ansprüche auf ähnliche Leistungen der nachfolgenden Generationen an sich selbst.

 Rehabilitation vor ErwerbsminderungsrenteRehabilitationsleistungen erhalten Vorrang vor Rentenleistungen, die bei einer erfolgreichen Rehabilitation nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind. Dieser Grundsatz hat bis heute herausragende Bedeutung. Er wurde durch die spätere Gesetzgebung mit dem Rehabilitations-Angleichungsgesetz von 1974 und dem Sozialgesetzbuch IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – im Jahr 2001 nachhaltig verfestigt.

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