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Impressum

Patente

wozu? und wofür sie erlangen?

Einführung in das Patentwesen für Erfinder, Start-ups und Studenten

Frank P. Goebel

published by: epubli GmbH, Berlin, www.epubli.de

Copyright: © 2013 Frank P. Goebel

ISBN 978-3-8442-5909-4

Einleitung

Wozu Patente, zu welchem Zweck gibt es sie, was für einen Nutzen hat man davon? Und wofür sie erwerben, was sind ihre Voraussetzungen, wie kann man sie bekommen? Die vorliegende kleine Einführung in das Patentwesen soll diejenigen an die Praxis heranführen, die mit technischen Innovationen befasst sind, aber keine näheren Kenntnisse im Patentrecht haben. Mangelnde Kenntnis von Grundfragen der Patentpraxis sollte jedenfalls nicht der Grund dafür sein, dass die Erfinder, aber auch die - häufig - mittel ständischen Unternehmer, die die neuen technischen Lösungen aufgreifen und in bessere Verfahren und Produkte umsetzen, um ihren Lohn gebracht werden.

Die nationalen Grenzen verlieren auf dem Markt für innovative Angebote ihre frühere Bedeutung. Der Verfasser dieses Handbuchs für den wirtschaftlichen/technischen Praktiker (den Nicht-Patentfachmannn) hat bei vielen Seminarveranstaltungen in Deutschland, den Mitgliedstaaten der Europäischen Patentorganisation und Russland seine administrativen und richterlichen Erfahrungen im Patentrecht vermittelt. Die Erfahrungen dieser Berufs- und Lehrtätigkeit schlagen sich in dem vorliegenden Leitfaden für den Praxisgebrauch nieder; sie ermöglichen insbesondere auch den Studenten der Ingenieur- oder Wirtschaftswissenschaften einen kompakten Zugang zum Patent- und Gebrauchsmusterrecht.

Ein solches Kompendium, das zugleich in die deutschen/europäischen und die russischen Patentregeln einführt, war bisher nicht greifbar. Es erscheint in Deutschland und Russland in der jeweiligen Landessprache.

Frank P. Goebel

Dr. iur (Berlin)

Professor (visit.), Plekhanov Wirtschaftsakademie (Moskau)

I. Das Patent als Eigentumsrecht - Rechte und Pflichten

Wozu eigentlich Patente?

(1) Patente sind wie eine Münze. Sie sind etwas wert (Geld und soziale Anerkennung ). Und sie haben zwei Seiten. Die eine Seite ist eine rechtliche, die andere eine informationelle. Genauer gesagt:

(2) Patente haben zwei Funktionen. Erstens begründen sie für ihren Inhaber Rechte; wer dies nicht sieht, verschenkt möglicherweise eine Menge Geld (und Ansehen). Zweitens liefern sie für jeden anderen und damit für die Allgemeinheit wichtige Informationen; das zu ignorieren kann Sie teuer, sehr teuer zu stehen kommen .

Was ist ein Patent - ganz allgemein?

(3) Das Patent ist das klassische gewerbliche Schutzrecht für neue technische Lösungen von besonderem Niveau. Das Patentamt ist die zuständige Behörde. Es wird in Russland (RU) jährlich in über 35000 Anmeldungen beim Russischen Bundesamt für geistiges Eigentum, Patente und Marken (ROSPATENT), in Deutschland (DE) in etwa 60000 Anmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) beantragt. Es verleiht einen Sonderschutz, der über nach dem russischen Zivilgesetzbuch (ZivG Teile I-III) bzw. in DE nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) erworbene oder erwerbbare Rechte hinausgeht. Seine förmliche und sachliche Berechtigung (siehe Nr. 78) wird im Patenterteilungsverfahren bei ROSPATENT bzw. DPMA geprüft. Gesetzliche Grundlage sind in RU das ZivG Teil IV (= russisches Patentrecht), in DE das Patentgesetz (PatG), siehe Nr. 306.

RU Art. 1384, 1386 ZivG

DE §§ 42, 44 PatG

Das deutsche Patentrecht ist mit dem europäischen Patentrecht (dem Recht des Europäischen Patentübereinkommens EPÜ) harmonisiert. Dieses europäische Recht stimmt also im Prinzip mit dem deutschen überein.

(4) Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer behördlichen Überprüfung, ob das Patent formell und materiell zu Recht besteht. Diese Überprüfung erfolgt, wenn jemand nach der Patenterteilung mit dem neuen Ausschließungsrecht nicht einverstanden ist, sondern sich dagegen wehrt. Für jeden Dritten gibt es nämlich die Befugnis, bei der Patentbehörde (ROSPATENT bzw. DPMA) Einspruch gegen die Patenterteilung zu erheben: in RU richtet sich der Einspruch an die Kammer für Patentstreitigkeiten bei ROSPATENT, in DE an das DPMA mit seinen Patentabteilungen.

RU Art. 1398 (1) (2) ZivG

DE § 59 PatG

(5) Doppelte Prüfung durch eine Verwaltungsbehörde heißt aber auch hohe „Bestandskraft“ (ähnlich wie beim Gerichtsurteil „Rechtskraft“): das Patent genießt ein relativ hohes Ansehen bei den Wettbewerbern für die Frage, ob es auch durchgesetzt werden kann.

(6) Erst mit der Patenterteilung durch das Patentamt wird das Recht begründet (anders als beim Urheberrecht, wo das Recht grundsätzlich bereits mit der Schaffung des Werkes entsteht, also ohne Mitwirkung einer staatlichen Stelle).

(7) Das Patentrecht ist zeitlich begrenzt: es gilt nämlich höchstens 20 Jahre ab dem Anmeldetag

RU Art. 1363 (l)ZivG

DE § 16 PatG

(anders als beim Urheberrecht, wo das Recht im allgemeinen erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlöscht; anders auch als beim Markenrecht, wo die Marke grundsätzlich unbegrenzt verlängert werden kann).

(8) Das Patent ist in seiner Wirkung auch räumlich begrenzt: es gilt nämlich nur in dem Raum, für den es erteilt worden ist. Das heißt, russische Patente gelten nur in Russland, deutsche Patente nur in Deutschland (anders als bei meinem Sacheigentum, das grundsätzlich ohne weiteres in allen Ländern als mein ausschließliches Recht anerkannt wird).

(9) Wer in einem anderen Land Patentschutz erlangen will, hat drei Möglichkeiten:

 er erwirbt in dem anderen Land ein nationales Patent

 er erwirbt (soweit regionale Patentorganisationen bestehen) ein regionales Patent mit Wirkung für das gewünschte Mitgliedsland der regionalen Patentorganisation, z.B. ein Eurasisches Patent mit Wirkung für Russland oder ein Europäisches Patent mit Wirkung für Deutschland

 er erwirbt in dem anderen Land ein nationales Patent, aber unter Nutzung des Patentzusammenarbeitsvertrags PCT, der den Anmeldungsvorgang und weitere Verfahrensschritte zusammenfasst und vereinfacht.

(10) Patentschutz ist der Sonderschutz, der für technische Erfindungen erworben werden kann. Besondere wissenschaftliche Leistungen oder wirtschaftliche Erfolge können mittelbar, z.B. im Zusammenhang mit der Schutzvoraussetzung der „erfinderischen Tätigkeit“, Bedeutung erlangen. Unmittelbar ist aber zunächst ausschlaggebend, ob eine technische Erfindung vorliegt oder nicht.

(11) Technische Erfindung ist eine Lehre zum technischen Handeln. Eine „Lehre“ liegt bei Erzeugnissen (Produkten, Vorrichtungen, Stoffen) in der Anweisung, wie dieses Erzeugnis bereitgestellt werden kann. Bei Verfahren (Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung) ist sie in der Anweisung für die Verfahrensdurchführung zu finden.

(12) Nur Erfindungen neuer technischer Lösungen sind dem Patentschutz zugänglich. Beschränkt sich die Neuerung auf eine erstmals aufgefundene und nachgewiesene naturgesetzliche Gegebenheit oder einen in der Natur aufgefundenen Stoff (Mineral usw.), so kann dafür allein kein Patentschutz erlangt werden. Dies gilt auch für neue Rechenregeln wie etwa neu entwickelte Algorithmen. Wenn eine solche Entdeckung allerdings zur technischen Lösung eines bestehenden Problems genutzt wird, so ist für diese Lösung Patentschutz möglich.

(13) Problemlösungen sind nur dann dem Patentschutz zugänglich, wenn sie technischen Charakter haben. Als technisch wird eine Lehre zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolges angesehen. Wird zur Lösung der der Erfindung zugrunde liegenden Aufgabe nicht von den Kräften der Natur (außerhalb der menschlichen Verstandestätigkeit) Gebrauch gemacht - wie z. B. meistens bei einem Software-Programm -, so liegt kein technischer Gegenstand vor.

(14) Zwei aktuelle Grenzfälle sind die Biotechnik und der Software-Bereich. Biotechnische Entwicklungen sind jedenfalls insoweit dem Patentschutz zugänglich, als sie Mikroorganismen oder Verfahren unter deren Verwendung betreffen. Bei der Entwicklung neuer Pflanzensorten geht der gesetzliche Sonderschutz vor.

RU Art. 1408 ff. ZivG

DE Sortenschutzgesetz

(15) Software-Entwicklungen sind grundsätzlich dem Schutz durch Urheberrecht (in DE durch das Urheberrechtgesetz) zugeordnet.

RU Art. 1261 ZivG

DE § 69 a UrhG

(16) Der Ausschluss vom Patentschutz gilt aber nur insoweit, als für Programme für Datenverarbeitungsanlagen „als solche“ Schutz begehrt wird.

RU Art. 1350 (5) ZivG

DE § 1 (3,4) PatG

Informationsfunktion des Patents - habe ich davon einen Vorteil?

(17) Ja, besonders sofern Sie gewerblich tätig sind (also eine Produktion, ein Dienstleistungsunternehmen, eine Handelsfirma betreiben). Aber auch einfach als erfinderisch Tätiger können Sie von der Informationsfunktion des Patents profitieren. Und umgekehrt gilt es genauso: wenn Sie die Informationsmöglichkeit ignorieren, kann Ihnen ein erheblicher Schaden entstehen.

(18) Der Vorteil für Sie liegt im Folgenden: Jede technische Erfindung, die zur Patentierung angemeldet wird (außer militärische Geheimnisse, für die der Schutz durch „Geheimpatente“ möglich ist), wird nach einer bestimmten Frist veröffentlicht. Jeder hat also Zugang zur Anmeldung samt der Beschreibung, der Zeichnung, den Patentansprüchen. Das nützt der Allgemeinheit, jedem Wettbewerber, aber letztlich auch dem Anmelder.

RU Art 1385 ZivG

DE §§31,32 PatG

(19) Es gibt also auch kein Patent (außer für Staatsgeheimnisse), das nicht für jedermann einsehbar wäre. Hierin liegt der Unterschied zum Schutz von Erfindungen und sonstigen Neuerungen durch Geheimhaltung (besonders üblich bei „know-how“, für das der Patentschutz nicht möglich ist): Sie vereinbaren in diesem Fall mit Ihrem Geschäftspartner Vertraulichkeit und schützen so Ihre Erfindung vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte. Allerdings nur, solange die Sache tatsächlich vertraulich bleibt; wird sie trotzdem bekannt, ist sie dann im Prinzip schutzlos.

 (20) Der Nutzen für die Allgemeinheit liegt darin: die vom Anmelder gefundenen technischen Erkenntnisse und ihre Anwendung für die Praxis (ihre Umsetzung in Lösungen für bisher ungelöste technische Probleme) werden jedem, der sich dafür interessiert, zugänglich. Der technische Wissensstand der Gesellschaft wird damit bereichert. Jeder, der in diesem Bereich forscht (oder jedenfalls Verbesserungen entwickelt), kann sofort auf diesen Ergebnissen aufbauen und braucht sie sich nicht erst selbst zu erarbeiten. Aufwendige Doppelentwicklungen (dieselbe Lösung für dasselbe Problem) können so vermieden werden: Wenn das Rad erst einmal erfunden ist, brauchen sich die technisch Interessierten nicht endlos weiter zu bemühen, selber noch einmal diese Erfindung zu machen. Das spart gesellschaftliche Ressourcen, setzt sie vielmehr für neue Weiterentwicklungen frei. Das Patentsystem ist damit ein Treibriemen für den wissenschaftlichen Fortschritt der Gesellschaft.

 (21) Der Vorteil speziell für den gewerblichen Konkurrenten des Anmelders (und damit gegebenenfalls für Sie) ist folgender: Er erfährt dadurch, auf welchem Gebiet der Anmelder technische Entwicklungen betreibt und welche Erfolge er jetzt erzielt hat. Damit kann der Konkurrent Einblick in den forscherischen Entwicklungsstand, vielleicht auch in die unternehmerische Strategie des Anmelders gewinnen. Wenn der Konkurrent selber an einer Lösung des zugrunde liegenden technischen Problems gearbeitet hat, kann er jetzt - besser früher als später - die unnütze weitere Arbeit einstellen oder nach Lösungen suchen, die die angemeldete Erfindung umgehen (sie also nicht verletzen) oder sie verbessern. Der Konkurrent kann also unnötige Kosten vermeiden. Er kann eventuell zugleich auf dem neuen Kenntnisstand nach weiteren Lösungen suchen.

(22) Die Informationsfunktion des Patents hat für den gewerblichen Konkurrenten des Anmelders im Übrigen noch folgende Konsequenz (Wichtig! Er kann sich vor großem Schaden bewahren!): jedem ist es möglich, sich anhand dieser Informationen über die geltende Schutzrechtslage zu unterrichten. Der Konkurrent kann also, wenn er nur will, erfahren, für welche technischen Lösungen bereits zugunsten eines anderen eine Schutzrechtsanmeldung oder sogar ein erteiltes Schutzrecht besteht. Wenn er trotzdem diesen Gegenstand auf den Markt bringt oder anderweitig gewerblich nutzt, macht er sich ersatzpflichtig. Die Informationsfunktion bringt dem Konkurrenten also mittelbar einen weiteren Vorteil: wenn er sie nutzt und sich also über die bestehenden Anmeldungen und Schutzrechte unterrichtet, ist es ihm möglich, rechtlich kollidierende Handlungen zu unterlassen und so Zahlungsansprüche des Anmelders/Patentinhabers zu vermeiden.

Was ist das Patent wert?

(23) Das Patent ist geldwert.

Und es kann (soziale) Anerkennung verschaffen; auch das ist ein Wert - für manchen Erfinder wichtiger als die finanzielle Seite. Doch nun zum Geldwert.

(24) Technische Schutzrechte sind Wirtschaftsgüter. Sie haben einen finanziellen Wert. Das zeigt sich besonders

 bei der Verwertung des Patents durch Lizenzvergabe (Lizenzvertrag)

 bei der Nutzung des Patents durch seine Veräußerung (Kaufvertrag)

 beim Gebrauchmachen als Kreditsicherheit (Verpfändung)

 bei der Vergütung, die dem Arbeitnehmer zusteht, wenn er eine Erfindung macht und sie dem Arbeitgeber meldet (Arbeitnehmererfinder)

 bei der Übertragung/Verschmelzung eines Unternehmens, das Schutzrechte besitzt (Transaktion)

 bei Gericht und Anwälten wegen der Gerichtsgebühren/Anwaltshonorare (Streitwert/Gegenstandswert)

 bei der Fortentwicklung der eigenen Untemehmensstrategie (Portfoliomanagement) der Firma

(25) Der Wert eines Patents lässt sich nicht exakt abzählen, sondern nur annähernd berechnen. Für diese Berechnung gibt es mehrere Methoden.

(26) Die häufigste Bewertungsmethode ist die „Lizenzanalogie“: welcher Wert ergibt sich, wenn ich das Patent durch Lizenzvergabe verwerte? Welches wäre die marktübliche Lizenzgebühr?

Wofür kann ich grundsätzlich ein Patent bekommen?

(27) Ein Patent kann man für eine wertvolle technische Erfindung erhalten. Dies gilt für RU und DE. Bei RU muss man außerdem beachten:

(28) In RU gibt es noch zwei andere Schutzrechte, die man „Patent“ nennt. Der Hauptfall ist aber auch hier das „(Erfindungs-) Patent“.

RU Art. 1345 (l)ZivG

(29) Dieses wird, wie schon gesagt, für schöpferische technische Entwicklungen erteilt (für Ergebnisse geistiger Tätigkeit im wissenschaftlich - technischen Bereich).

RU Art. 1349 (1) ZivG

(30) Daneben gibt es aber unter dem Oberbegriff des Patents für einige solcher technischer Entwicklungen auch das Gebrauchsmuster (leichter zu erwerben, geringerer Schutz).

RU Art. 1351 (l)ZivG

(31) Drittens wird in RU als Patent auch das Geschmacksmuster (industrial design) bezeichnet. Es wird für Ergebnisse geistiger Tätigkeit im ästhetischen Design-Bereich erteilt.

RU Art. 1349 (1) ZivG

(32) In DE wie auch in den übrigen Mitgliedstaaten des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) und allen anderen Industriestaaten ist das „Patent“ das gewerbliche Schutzrecht nur für wertvolle technische Erfindungen.

DE § 1 (1) PatG

(33) Der Schutz für Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster wird hier nicht als Patentschutz bezeichnet; er ist im Gebrauchsmustergesetz und im Geschmacksmustergesetz separat geregelt. Diese Schutzrechte werden nicht „Patent“ genannt. Für die Praxis sind diese national unterschiedlichen Bezeichnungen „Patent“ oder nicht „Patent“ irritierend.

(34) Abgesehen von der Bezeichnung ähneln sich die gesetzlichen Regelungen für die (Erfindungs-)Patente in beiden Staaten aber weitgehend. Dies trifft auch beiderseits auf die Gebrauchsmuster und beiderseits auf die Geschmacksmuster zu.

(35) Das (Erfindungs-)Patent begründet ein Recht nicht an einem körperlichen, sondern an einem geistigen Gegenstand (= geistiges Eigentum), nämlich an der Erfindung. Es entsteht nicht im Augenblick des erfinderischen Aktes. Damit ein solches Recht entsteht, bedarf es der Mitwirkung des Staates, nämlich in RU des Bundesamtes für geistiges Eigentum, Patente und Marken ROSPATENT.

RU Art. 1353 ZivG

(36) In DE erteilt das Deutsche Patent- und Markenamt DPMA die Patente.

DE §§ 26, 27 PatG

Wofür kann ich grundsätzlich kein Patent bekommen?

(37) Das Gesetz sagt nicht nur positiv, was dem Patentschutz zugänglich ist. In negativer Hinsicht grenzt es vielmehr die schützbaren Schöpfungen von den nicht schützbaren ab:

(38) Das Gesetz stellt klar, dass bestimmte Entwicklungen keine (dem Patentschutz zugänglichen) Erfindungen sind, nämlich

 Entdeckungen

 wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden

 Lösungen, die nur die äußere Erscheinung von Artikeln betreffen, um ästhetische Bedürfnisse zu befriedigen Regeln und Methoden für Spiele oder geschäftliche Tätigkeiten

 Computerprogramme

 Lösungen, die nur in der Vermittlung von Informationen bestehen.

RU Art. 1350 (5) ZivG

DE § 1 (3) PatG

(39) Daneben sind zur Abgrenzung von anderen Sonderrechten nicht patentierbar

Pflanzensorten, Tierrassen und entsprechende Züchtungsverfahren (patentierbar bleiben aber mikrobiologische Verfahren und Züchtungsergebnisse)

RU Art. 1350 (6) ZivG

DE § 2 a (1), (2) PatG

(40) Schließlich sind auch vom Patentschutz ausgenommen bestimmte Verfahren mit Entwicklungsformen menschlicher Embryonen wie überhaupt Erfindungen, die gegen das öffentliche Interesse und moralische Grundsätze verstoßen.

RU Art. 1349 (4) ZivG

DE § 2 PatG

Was können Patente für mein Unternehmen bedeuten? (Erfahrungen in DE)

(41) Die Schutzfunktion des Vermögensrechts liegt im alleinigen und ausschließlichen Recht der gewerblichen Verwertung einer technischen Erfindung durch den Erfinder; sie ist das Fundament der verschiedenen nationalen und internationalen Patentsysteme. Dabei ist für kleinere Unternehmen mit einem oft sehr speziellen Produktprogramm mit wenigen technischen Neuheiten der Patentschutz nicht selten wichtiger als für größere Unternehmen, die häufig recht zahlreiche Patente für ihre oft sehr umfangreiche und heterogene Produktpalette anmelden (hier wie im Folgenden in Anlehnung an Erhebungen des ifo-Instituts München 1990, Dr. Täger).

(42) Insbesondere diejenigen Unternehmen messen häufiger dem Patentschutz eine vergleichsweise große Bedeutung zu, die keine eigene Patentabteilung besitzen, sondern von einem Patentanwalt ihre technische Erfindungen für eine Patentanmeldung ausarbeiten lassen (müssen) und diesem auch die Begleitung des amtlichen Prüfungsprozesses übertragen. Die hiermit verbundenen und fallweise auftretenden Kosten veranlassen viele Unternehmen ohne Patentabteilung, den Patentschutz für eine technische Entwicklung stärker unter wettbewerblichen Ertragsgesichtspunkten unter die Lupe zu nehmen.

(43) Bei größeren Unternehmen beruht ihre Marktführerschaft auf einigen technologischen Feldern oft auf dem Patentschutz einer Vielzahl von technischen Erfindungen, die sich in technologischer Hinsicht vielfach ergänzen und damit im Verbund eine starke Schutzwirkung besitzen.

(44) Vor allem Unternehmen aus der Elektrotechnischen und Chemischen Industrie sowie aus dem Maschinen- und Straßenfahrzeugbau äußern ein erhöhtes Interesse an einem wirksamen Patentschutz für ihre Prozess- und Produktneuheiten. Die damit verbundenen hohen FuE- und Investitionsaufwendungen für neue in- und ausländische Produktionsstätten werden nur dann vorgenommen, wenn die Unternehmen einen ausreichenden Schutz vor Nachahmungen ihrer Erfindungen erhalten.

(45) Die bei einigen Unternehmen zu beobachtende Investitionszurückhaltung hängt häufig damit zusammen, dass die Patentsituation für das „neu“ geplante Produkt noch nicht zur vollen Zufriedenheit gelöst und darauf aufbauend Produktions- und Verwertungspläne nicht umgesetzt werden konnten. Insgesamt hat sich die investitionspolitische Bedeutung des Patentschutzes für diejenigen Unternehmen in den letzten Jahren erheblich erhöht, die ihre Produkte in einer Vielzahl von Ländern produzieren und vertreiben sowie in einem zunehmenden technologischen Wettbewerb mit ihren Konkurrenten auf den Weltmärkten stehen.

1 406,69 ₽
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190 стр.
ISBN:
9783844259094
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