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An Hand dieses Schemas kann man beispielsweise erkennen, dass die häufigsten Fälle, die nicht bemerkt werden, diejenigen sind, in denen es zu einer spitzwinkligen Streifkollision im Türbereich gekommen ist.[45] Genereller Optimismus ist aber nicht angebracht, zumal ein technischer Sachverständiger zu dem Ergebnis kommen kann, dass aber die „taktile Bemerkbarkeit“, also das körperliche Bemerken des Anstoßes, zu bejahen ist.

171

Aus heutiger Sicht ist hinsichtlich der aus dem Jahr 1983 stammenden „Welther-Ausführungen“ – wie Fürbeth/Nakas/Steinacker[46] (ebenso Leser[47]) zutreffend betonen – auf Folgendes zu achten: „Die Versuche wurden (damals) mit Fahrzeugen durchgeführt, die im heutigen Verkehrsgeschehen als Oldtimer gelten. Wegen der aktuell verbauten Materialien, der konstruktiven Beschaffenheit moderner Karosseriebleche und der deutlich verbesserten Körperschalldämmung moderner Fahrzeuge lassen sich Welthers akustische Versuche gewöhnlich auf aktuelle Fahrzeuge nicht mehr übertragen.“

172

Neuere Untersuchungen über die „Möglichkeiten und Grenzen der Wahrnehmbarkeit leichter Pkw-Kollisionen“ hat Wolff[48] durchgeführt und veröffentlicht. Unter anderem ergab die Untersuchung des Verformungsverhaltens der Fahrzeug-Karosserie, dass es extreme Unterschiede des Verformungsverhaltens selbst bei direkt nebeneinander liegenden Anstoßpositionen gibt. So finden sich die „weichsten“ Stellen an den Rändern der vorderen Radausschnitte und in der Türmitte. Die „härtesten“ Stellen sind die Türspalten im Bereich der A-, B- und C-Säule.[49]

173

Zu beachten ist, dass bei Fahrzeugmodellen, die mit Kunststoffbeplankungen an den Seiten ausgerüstet sind, von außen nach dem Anstoß vielfach kein Schaden sichtbar ist, jedoch erhebliche Blechdeformationen unterhalb der Beplankung nach deren Demontage festgestellt werden konnten.[50]

174

Die von Wolff durchgeführten Versuche haben allerdings auch ergeben, dass 55 % der Kollisionen mit einer Geschwindigkeit bis 3 km/h als sicher wahrnehmbar zu betrachten sind, 15 % auf einen Grenzbereich entfallen, der nur bei stärkerer Ablenkung (vgl. dazu Rn. 137 ff.) nicht wahrgenommen wird, und lediglich 35 % der über 2300 Kollisionsversuche von den Versuchspersonen als „unsicher wahrnehmbar“ klassifiziert worden sind.[51]

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Die wichtigsten Ergebnisse der Untersuchung von Wolff sind:


Bei extremer Aufmerksamkeit und Konzentration können auch sehr kleine Beschleunigungen wahrgenommen werden. Unter realen Bedingungen im Fahrzeug, kombiniert mit möglicher Ablenkung, wurden jedoch weitaus höhere Beschleunigungen tatsächlich nicht wahrgenommen.
Quasistatische Druckkräfte können Deformationen in der gleichen Größenordnung hervorrufen wie dynamische Stöße. Die beim Stoß auftretenden Beschleunigungen fehlen jedoch. Nur in Ausnahmefällen entstehen z.B. durch plötzlich nachgebende Karosserieteile deutlich wahrzunehmende Beschleunigungen.
Kunststoffstoßfänger können zu einer erheblichen Dämpfung des Anstoßes führen und damit zu einer Verschiebung der Einstufung von „sicher“ nach „unsicher wahrnehmbar“.
Die Fahrzeugkarosserie weist extreme Steifigkeitsunterschiede in ihren verschiedenen Bereichen auf. Positionen stärkster Nachgiebigkeit liegen zum Teil direkt neben Stellen größter Härte.
Die durchgeführten Kollisionsversuche (Fahrzeug mit Metallstoßstange, Anprallwinkel 30 bis 45 Grad) mit Aufprallgeschwindigkeiten über 2,2 km/h waren sämtlich sicher wahrnehmbar. Bei den besonders unnachgiebigen Stellen wie Türspalt, A- und B-Säule war diese Grenze bereits bei 1,5 km/h erreicht.

176

Der Konsum alkoholischer Getränke (vgl. auch Rn. 157) im Rahmen der zulässigen BAK zeigte keinen Einfluss auf die Beschleunigungswahrnehmung. Eine erlaubte leichte Alkoholisierung kann somit nicht als Grund für angeblich schlechtere Wahrnehmungen angeführt werden[52] (vgl. aber auch Rn. 136, 157, 369 f. u. 388).

177

Fürbeth/Nakas/Steinacker[53] betonen hierzu weiter; „Die verschiedenen Anstoßpositionen an der Fahrzeugkarosserie werden von ‚Wolf‚ detailliert unterschieden, wobei auf die unterschiedlichen Struktursteifigkeiten eingegangen wird. Vor allem die Ergebnisse zum Überfahren von Fahrbahnunebenheiten und Hindernissen … sind bei vergleichbaren Anstoßsituationen auch auf moderne Pkw übertragbar. (Seine Ausführungen sind) eine Pflichtlektüre.“

178

Neueste Erkenntnisse auf diesem Gebiet sollten von den eingeschalteten Gutachtern stets zur Kenntnis genommen werden. Ob dies der Fall ist, sollte vom Verteidiger durch Befragen geprüft werden.

179

Zum Vorstellungsbild des Schädigers hinsichtlich des „unfallbedingten“ Schadens und der Frage des Eintritts eines „bedeutenden“ Fremdsachschadens vgl. Rn. 429 ff., 439 – Zum Deckungsschutz einer Rechtsschutz-Versicherung für die Einschaltung eines Sachverständigen vgl. Rn. 184.

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Unabhängig von den Feststellungen eines Sachverständigen zur Bemerkbarkeit des Verkehrsunfalls sind Beweissituationen denkbar, dass Zeugen z.B. bekundet, der/die Mandant/in sei kurz nach dem Vorfall langsamer gefahren, sei rechts „rangefahren“ und habe angehalten usw. und das wird dann als Indiz für ein Bemerken gewertet. Dem muss die Verteidigung aktiv entgegentreten, denn dieses bekundete Verhalten muss nicht unbedingt mit dem behaupteten Verkehrsunfall zu tun haben und auf eine „Bemerkbarkeit“ hindeuten; das Bestehen von alternativen Ursachen (z.B. Richten des Sicherheitsgurtes u.Ä.) muss strafprozessual zulässig eingeführt werde, z.B. durch eine schriftliche Erklärung vgl. Rn. 29, 30.

181

Ein SV-Gutachten müsste Folgendes zum Inhalt haben:


I. Unfall lag vor (kein „Unfall“: keine Strafbarkeit)
II. Fremdsachschaden vorhanden; kein Altschaden (kein Schaden: keine Strafbarkeit)
III. (Objektive) Fremdsachschadens-Höhe: 1. Bagatelle (dann keine Strafbarkeit) 2. „Geringerer“ Fremdsachschaden (dann u. U. Einstellung mit Geldbuße gem. § 153a StPO) 3. „Bedeutender“ Fremdsachschaden – § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB? 4. Alles „unfallbedingt“?
IV. Zuordnung bzw. Kompabilität des Fremdsachschadens (auch wenn „Berührung“ bemerkt wurde)
V. Bemerkbarkeit der Unfall-„Beteiligung“: 1. Sehen (Optik) 2. Hören (Akustik) 3. Fühlen (taktile bzw. kinästhetische und vestibuläre Bemerkbarkeit)
VI. Berücksichtigung von: 1. Weiterer Anwendung des modifizierten „Schema Welther“ (1983) 2. Neueren Untersuchungen von Wolff (Allianz) von 1992 und 1994 3. Neuesten Erkenntnissen in Veröffentlichungen bis einschl. heute
VII. Kollisionsfremde Einflüsse: 1. Fremd-Geräusche 2. Optische Einflüsse 3. Taktile und mechanische Einflüsse 4. Medizinische und/oder psychologische Einflüsse
VIII. Glaubhaftigkeit von Irrtümern
IX. (Subjektives) Vorstellungs-Bild des Beschuldigten vom Umfang des Schadens („weiß oder wissen kann“ – § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB).

2. Beweisantrag oder Sachverständigengutachten im Auftrag der Verteidigung („Privatgutachten“) und Selbstladungsrecht der Verteidigung gemäß §§ 220, 38 StPO.

182

Besteht für die Verteidigung die Notwendigkeit der Einschaltung eines Sachverständigen, muss zunächst die strategische Frage entschieden werden, ob durch einen Beweisantrag Staatsanwaltschaft oder Gericht veranlasst werden sollen, ein entsprechendes Gutachten in Auftrag zu geben, oder ob der Verteidiger für den Mandanten bzw. der Mandant selbst ein solches Gutachten (privat) in Auftrag gibt. Das hängt von der örtlichen Übung der Staatsanwaltschaften und Gerichte ab, wenn z.B. immer ein bestimmter Gutachter beauftragt wird, der der Verteidigung nicht genehm ist oder, wenn zu bestimmten Fragen und Tatsachen einfach von Amts wegen kein Sachverständigengutachten eingeholt wird.

183

Weiter ist es eine finanzielle Frage, ob ein „Beweisantrag“ gestellt oder sofort ein Sachverständigengutachten im Auftrag der Verteidigung („Privatgutachten“) eingeholt werden soll. Dieses hängt – strategisch – vielmehr auch davon ab,


ob sich möglicherweise bei den Strafakten bereits das Gutachten eines von Staatsanwaltschaft bzw. Gericht eingeschalteten Sachverständigen befindet, das „widerlegt“ oder zumindest in Zweifel gezogen werden müsste, oder
ob es zweifelhaft ist, dass das zu dem Beweisthema zu beantragende Gutachten tatsächlich zu einem für den/die Mandanten/in positiven Ergebnis kommen wird.

184

Die Kostenfrage löst sich bei rechtsschutzversicherten Mandanten unproblematisch. In den ARB[54] heißt es nämlich, dass Rechtsschutzversicherungen die Kosten des für die Verteidigung erforderlichen Gutachtens eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen in Verfahren wegen Verletzung einer verkehrsrechtlichen Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts zu tragen haben. Im Regelfall ist vor Beauftragung des Sachverständigen die Zustimmung des Rechtsschutzversicherers einzuholen, da alle kostenauslösenden Maßnahmen mit der Rechtsschutzversicherung abzustimmen sind.

Die Kostenübernahme kann auch nicht mit dem Argument verweigert werden, die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei nicht erforderlich gewesen, es hätte z.B. ein entsprechender Beweisantrag gestellt werden können. Denn entweder soll das bereits bei den Strafakten befindliche Gutachten eines von Staatsanwaltschaft bzw. Gericht eingeschalteten Sachverständigen „widerlegt“ oder zumindest in Zweifel gezogen werden oder zu bestimmten Fragen und Tatsachen wurde von Amts wegen überhaupt kein Sachverständigengutachten eingeholt. Allerdings trifft den/die rechtsschutzversicherte/n Mandanten/in die Obliegenheit, Alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten verursachen könnte, so dass im Einzelfall der Versicherer nachweisen müsste, weshalb die Einholung eines Sachverständigengutachtens für den Versicherungsnehmer eine grob fahrlässige oder gar vorsätzliche Obliegenheitsverletzung dargestellt hat.[55]

Wichtig ist die Einholung der Zustimmung des Rechtsschutzversicherers, wenn der Verteidiger aus bestimmten Gründen einen nicht öffentlich bestellten Sachverständigen einschalten will. Nach der Erfahrung der Autoren stimmen Rechtsschutzversicherungen bei entsprechender Begründung durch den Verteidiger einer Beauftragung eines im Gerichtsbezirk allgemein beeidigten (§§ 79 Abs. 3 StPO, 410 Abs. 2 ZPO) oder einer Organisation wie DEKRA oder TÜV angehörenden Sachverständigen in Einzelfällen durchaus zu.[56] Nach ARB[57] können neben öffentlich bestellten technischen Sachverständigen ohnehin auch rechtsfähige technische Sachverständigenorganisationen beauftragt werden.

185

Damit einerseits die Rechtsschutzbedingungen erfüllt werden, andererseits aber auch sichergestellt ist, dass der von der Verteidigung beauftragte Sachverständige nach ordnungsgemäßer Ladung gemäß § 220 StPO („Selbstladungsrecht der Verteidigung“) letztlich in einer Hauptverhandlung als sogenanntes „präsentes Beweismittel“ gem. § 245 StPO auch vom Gericht gehört wird, müssen einige Regeln beachtet werden[58]:


Der Sachverständige muss (im Hinblick auf die ARB und § 73 Abs. 2 StPO) „öffentlich bestellt“ sein.
Er darf kein „Verweigerungsrecht“ (§ 76 StPO) haben.
Er muss ggf. gemäß den Vorschriften der §§ 220, 38 StPO durch die Verteidigung über den zuständigen Gerichtsvollzieher unter Anbietung der gesetzlichen Entschädigung für Reisekosten und Versäumnis ordnungsgemäß förmlich „geladen“ werden.

186

Checkliste für das Selbstladungsrecht


Stellung eines Antrags gemäß § 219 Abs. 1 Satz 1 StPO gegenüber dem Gericht mit dem Inhalt die Ladung des im Auftrag der Verteidigung tätigen Sachverständigen als Sachverständigen – nicht als Zeugen – zu dem bestimmten Beweisthema zu verlangen als Beweisantrag

Bei Weigerung oder unterbliebener Reaktion des Gerichts:


Klärung der Kostenübernahme für die Hauptverhandlung und der Kostenfolgen: Mandant/in oder Rechtsschutzversicherung, Achtung: Vorsatzvorbehalt
Beauftragung des Sachverständigen, Achtung: Vertragspartner ist der/die Mandant/in
Anforderung eines schriftlichen Kostenvoranschlags für die Erstellung eines schriftlichen Vorgutachtens (falls noch nicht vorhanden) und die Teilnahme am Termin zur Hauptverhandlung vom im Auftrag der Verteidigung tätigen Sachverständigen
Anforderung des Betrages aus dem Kostenvoranschlag des Sachverständigen von der Rechtsschutzversicherung bzw. von dem/der Mandanten/in als Vorschuss
Einzahlung des Betrages in bar bei der Gerichtskasse zum Aktenzeichen des Gerichts und Entgegennahme der Quittung darüber
eigene Erstellung einer Ladung des Sachsachverständigen, ausformuliert wie eine Ladung des Gerichts zum Termin zur Hauptverhandlung
Beauftragung eines Gerichtsvollziehers, der dem Sachverständigen die Ladung und die Quittung zustellt
Namhaftmachung des Sachverständigen gegenüber dem Gericht gemäß § 220 Abs. 2 StPO

187

Der/die Verteidiger/in, der/die sich intensiver mit dem Beweisantragsrecht befassen möchte, sei insoweit auf die einschlägige Kommentierung verwiesen.Die Autoren wollen und können hier bewusst nicht sämtliche Einzelheiten des Beweisantragsrechts darstellen. Anliegen ist es, zur Einführung des „Privatgutachtens“ in die Hauptverhandlung Denkanstöße zu vermitteln. Trotzdem noch ein Hinweis: Die Verteidigung darf zu bestimmten Tatsachen Sachverständige und Zeugen benennen, auch wenn man (noch) nicht weiß[59], ob diese „tatsächlich (wie es etwa der/die Mandant/in behauptet) das feststellen bzw. sagen werden, was Verteidigung bzw. Mandant/in festgestellt wissen wollen“.

Hinweis

In den Fällen, in denen es von vornherein nicht sicher ist, ob der Sachverständige für den Mandanten günstige Feststellungen treffen kann empfiehlt es sich immer, zunächst bei der Staatsanwaltschaft bzw. dem Gericht keinen entsprechenden Beweisantrag zu stellen, sondern zunächst selbst ein Gutachten in Auftrag zu geben.

3. Was ist bei Beauftragung eines Sachverständigengutachtens im Auftrag der Verteidigung („Privatgutachten“) beachten?

188

Es ist nicht nur zulässig[60] sondern auch notwendig und sinnvoll, zunächst mit dem für den/die Mandanten/in zu beauftragenden Sachverständigen den Tatvorwurf bzw. das bisherige Beweisergebnis nach Akteneinsicht und die sich hieraus konkret ergebenden Beweisfragen zu erörtern. Bei Schwierigkeiten kann der Sachverständige bei der Formulierung der richtigen Beweisfrage auch Hilfestellung geben. Um bei der Abrechnung später Irritationen zu vermeiden, sollte die Verteidigung darauf hinweisen, dass man den Sachverständigen für den/die Mandanten/in beauftragt, also Kostenschuldner der/die Mandant/in (bzw. dessen Rechtsschutzversicherung) sein soll.

189

Mit dem Sachverständigen kann auch vereinbart werden, sein Gutachten vorerst nicht schriftlich auszuformulieren bzw. nur in „Kurzform“ zu erstellen, falls die Beweisfrage nicht mit einem für den/die Mandanten/in günstigen Ergebnis beantwortet wird; hierdurch können größere Kosten eingespart werden.

190

Wichtig ist, dass dem Sachverständigen bei Erstattung seines Gutachtens sämtliche Unterlagen zur Verfügung stehen, die auch Inhalt der Ermittlungsakten sind. Es ist in einem solchen Fall nicht nur unbedenklich, sondern unerlässlich, dem Sachverständigen eine Kopie der Ermittlungsakte zu übersenden; hierzu gehören auch – wie bereits (vgl. hierzu unter Rn. 76 f.) erwähnt – die von der Polizei oder von dem durch die Staatsanwaltschaft eventuell inzwischen beauftragten Sachverständigen gefertigten Fotos bzw. Dateien.

191

Befindet sich in der Strafakte das Gutachten (mit Fotos) eines von Staatsanwaltschaft bzw. Gericht beauftragten Sachverständigen, so hat dieser oftmals noch die Original-Foto-Dateien in Besitz. Man kann zwar die in der Akte befindlichen Ausdrucke fotokopieren oder einscannen; empfehlenswerter ist jedoch ein Antrag gegenüber Staatsanwaltschaft bzw. Gericht, man möge im Wege einer (strafprozess)leitenden Maßnahme dem Sachverständigen aufzugeben, der Verteidigung die Original-Foto-Dateien in Kopie zu übermitteln (vgl. dazu Rn. 77). Denn dann liegen dem Sachverständigengutachtens im Auftrag der Verteidigung („Privatgutachten“) nicht möglicherweise weniger aussagekräftige Bilder als Grundlage zu Grunde.

Anmerkungen

[1]

Vgl. dazu Freyschmidt/Krumm Rn. 368 (m.w.N.).

[2]

Vgl. z.B.: BGH NStZ-RR 2005, 353 = NJW 2005, 3508 (L).

[3]

Vgl. näher dazu: Himmelreich DAR 2006, 1.

[4]

Vgl. insoweit u.a.: Schmedding Leichtkollisionen Wahrnehmbarkeit und Nachweis von Leichtkollisionen, 2. Aufl. 2012; Buhrmann Bewertung von Kleinkollisionen hinsichtlich Bemerkbarkeit. Diplomarbeit an der FH Kaiserslautern 1992 bzw. EVU-Versuchsbericht 01/92; Windisch Untersuchungen der taktilen Wahrnehmbarkeit von Kleinkollisionen zwischen Pkw, Transportern und Lkw, VKU 6/2012, 230-238; Bonin Wahrnehmbarkeit von Kollisionen zwischen Pkw-Anhängern und Pkw. Bachelorthesis an der HTW Berlin 2010; Buck, J./Abresch, L./Hupfauer, W./Heisig, R. Das biomechanische Gutachten zur Aufklärung des Tatbestandes beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort DAR 2009, 378 ff.; Prell/Heiß BASt 91/82, 13 ff.; Wolff DAR 1994, 391 ff.; Bucherer Unfallfluchtermittlungen, 1990; Wolff Möglichkeiten und Grenzen der Wahrnehmbarkeit leichter Pkw-Kollisionen, 1992; ders. DAR 1994, 391 (396); vgl. auch die Übersicht (m. Beisp.) bei Löhle MittBl d. ARGE Verkehrsrecht 1999, H. 4, S. 125, sowie: Baumert DAR 2000, 283; Schmedding NZV 2003, 24; Schneider VRR 2005, 218; Tischendorf in: Roth, VerkR, § 22, Rn. 6 ff. u. 28 ff.

[5]

Freyschmidt/Krumm Rn. 362.

[6]

Vgl. zum „Dunkelheitsunfall“ u.a.: Eckert NZV 1992, 95.

[7]

Vgl. hierzu u.a.: Schneider VRR 2006, 218 (221).

[8]

Vgl. Zöller Wahrnehmungspsychologie, in: Hugemann, Unfallrekonstruktion, Bd. 1, S. 3 (25).

[9]

Hier besteht allerdings oft die Gefahr, dass schon wegen dieses „körperlichen Mangels“ eine Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 1b StGB) mit Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen angenommen wird.

[10]

Vgl. die Fn. zuvor.

[11]

Hier besteht die Gefahr einer (eventuell zusätzlichen) Verurteilung gem. § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB; vgl. auch Rn. 368 ff.

[12]

Vgl. die Fn. zuvor. – Zur verminderten Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB nach Medikamenten-Einnahme vgl. u.a.: Pluisch NZV 96, 98.

[13]

Vgl. z.B. Wendler zfs 2003, 529 (535); zum Schlafapnoe-Syndrom vgl. u.a. Böhning NZV 1997, 142 (145: „Abnahme der Aufmerksamkeit“).

[14]

Vgl. BGH VRS 20, 48; OLG Köln NJW 1967, 1521; OLG Hamm VRS 42, 24; OLG Koblenz VRS 53, 339; KG VRS 67, 258; LG Leipzig DAR 1997, 79; Arbab-Zadeh NJW 1965, 1049.

[15]

Vgl. dazu u.a. LG Leipzig DAR 1997, 79; Barbey BA 1992, 252ff.

[16]

Vgl. dazu u.a. Barbey BA 1992, 252ff.

[17]

Vgl. hierzu z.B. Barbey BA 1992, 252ff. – Vgl. auch Rn. 368 ff. (bei Alkoholkonsum).

[18]

Vgl. Barbey BA 1992, 252ff.

[19]

Vgl. dazu: Clemens/Schottmann/Fokkink (aus medizin. Sicht) und Halm/Staab (aus jurist. Sicht), in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, Kap. 9a, S. 727 ff. u. 737 ff.

[20]

Vgl. Metter BA 1989, 185; Hein in: arzt+auto 1991, S. 14 (18 f.).

[21]

Vgl. Haffner/Graw BA 1990, 110; Klose/Pribilla BASt 76/89, 83 (84, m.w.N.); dies kann allerdings in Einzelfällen zur Fahruntauglichkeit führen.

[22]

Vgl. dazu u.a. Wolff DAR 1994, 391 (393 f.); Himmelreich DAR 1995, 340 (341); 2003, 46; 2006, 1 (5); 2010, 45; Lessing in: Himmelreich, Jahrbuch Verkehrsrecht 1998, 113 = DAR 1997, 329; Freyschmidt/Krumm Rn. 355 ff., Löhle „Verkehrsunfallflucht“, in: MittBl d. ARGE Verkehrsrecht 1999, H. 4, S. 125.

[23]

Vgl. Baumert DAR 2000, 283 (284).

[24]

Zöller Wahrnehmungspsychologie, in: Hugemann, Unfallrekonstruktion, Bd. 1, S. 3 (29).

[25]

Markowitsch/Siefer S. 98 f.

[26]

Fürbeth/Nakas/Steinacker in: Hugemann, Unfallrekonstruktion, S. 1073 (1078).

[27]

Buck ADAC-Motorwelt 2011, H. 5, S. 74, links oben.

[28]

Zöller Wahrnehmungspsychologie, in: Hugemann, Unfallrekonstruktion, Bd. 1, S. 8 (Hervorhebungen vom Verfasser!).

[29]

Leser in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, Kap. 39, Rn. 343 ff.; vgl. auch Burg/Rau S. 735.

[30]

Vgl. dazu u.a. Wierwille/Tijerina ZVS 41 (1995), 164 ff.; Hagemeister/Kettler NZV 2002, 481; Wilhelm DAR 2008, 634 (636 f.).

[31]

Bender/Nack/Treuer Rn. 61 ff. u. 139.

[32]

Vgl. dazu u.a. Bender/Nack/Treuer Rn. 140 ff.

[33]

Werth S. 85.

[34]

Wendler zfs 2003, 529 (535); Hervorhebungen von den Verfassern.

[35]

Vgl. ausführlich dazu: Himmelreich DAR 2010, 45.

[36]

Bender/Nack/Treuer Rn. 40.

[37]

Ähnlich Bender/Nack/Treuer Rn. 67.

[38]

Vgl. Färber VGT 1994, 210 (213); Maatz VGT 1994, 221 (229, 233).

[39]

Vgl. dazu Buck/Abresch/Hupfauer DAR 2009, 373 (377); Freyschmidt/Krumm Rn. 359.

[40]

Vgl. dazu Freyschmidt/Krumm Rn. 363.

[41]

Vgl. OLG Köln NZV 1992, 37 = VRS 82, 120.

[42]

Vgl. dazu: Leser in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, Kap. 39, Rn. 344.

[43]

Welther S. 14.

[44]

Welther S. 159 ff.

[45]

Vgl. dazu: Winkler in: Himmelreich/Halm, Kap. 33, Rn. 142 (m.w.N.).

[46]

Führbeth/Nakas/Steinacker in: Hugemann, Unfallrekonstruktion, 2007, Bd. 2, S. 1073 (1097).

[47]

Leser in: Himmelreich/Halm, Kap. 39, Rn. 257 ff., 325.

[48]

Vgl. Wolff DAR 1994, 391 ff.; Baumert DAR 2000, 283 (mit Hinweis auf das von Wolff „eingeführte“ Beschleunigungs-Ruck-Kriterium, BRK, und den von Wolff ermittelten „Grenzwert“ der Bemerkbarkeit).

[49]

Vgl. Wolff DAR 1994, 391 (392).

[50]

Vgl. Wolff DAR 1994, 391 (392).

[51]

Vgl. Wolff DAR 1994, 391 (394).

[52]

So Wolff DAR 1994, 391 (394).

[53]

Fürbeth/Nakas/Steinacker in: Hugemann, Unfallrekonstruktion S. 1097.

[54]

In der jeweils gültigen Fassung.

[55]

Vgl. hierzu Eichner in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, Kap. 24, Rn. 163.

[56]

Zur Vergleichbarkeit der Qualifikation eines öffentlich bestellten Sachverständigen mit der eines Sachverständigen der DEKRA vgl. OLG Stuttgart VersR 1987, 208 (209).

[57]

In der jeweils gültigen Fassung.

[58]

Vgl. hierzu auch: Tondorf StV 1993, 39 (42).

[59]

Vgl. dazu z.B.: BGHSt 21, 125.

[60]

Vgl. hierzu: Weihrauch/Bosbach Rn. 157.

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